zurück zur Übersicht Bestandschutz genehmigter Katzenhaltung 14.04.2010 von Roswitha S. Hallo an Euch, folgendes: Ich bin 2007 in ein Eigentümerhaus eingezogen, damals mit 3 Katzen, die mir auch schriftlich genehmigt worden sind im Mietvertrag. Dieses Jahr wurde in der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, das pro Haushalt nur 2 Katzen gehalten werden dürfen. Da mittlerweile in einer anderen Wohnung auch eine Katze lebt und sie wohl Sorge haben, dass sonst die Haltung überhand nehme. Mir wurden eh schon mehr Tiere angedichtet als ich habe. Wobei es hier in der Wohnanlage viele Freigänger gibt, die eben auch an meinen Fenstern vorbei laufen. Der Hausverwalter rief meinen Vermieter an und sagte ihm, dass er mir mitteile, dass ich mich auch an diesen Beschluss halten muß. Nun meint mein Vermieter, da eines meiner Tiere krank ist, das ich ihm etwas schreiben solle, so in etwa : Wenn diese Katze verstorben sei, dann würde ich kein weiteres Tier mehr aufnehmen. Wenn ich ihm nichts schriebe, bekäme sowohl er als auch ich Probleme. Dass das Eigentümerrecht etwas anders ist als das normale Mietrecht weiss ich mittlerweile. Auch habe ich einen Passus in meinem Mietvertrag gefunden, womit dieser Beschluss rechtens sei.... Meine Frage nun: Haben meine vom Vermieter genehmigten Katzen Bestandschutz, kann ich mich darauf berufen? Denn immerhin bin ich ja mit diesen hier eingezogen vor diesem Beschluss. Die Tiere sind zw. 8 - 10 J alt und ich werde mich nicht von einem trennen ohne alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, vorher würde ich hier Ausziehen. Vielen Dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers sind hauptsächlich im Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) geregelt. Grundsätzlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, etc.). An wirksame Beschlusse der Eigentümerversammlung haben sich alle Eigentümer zu halten und müssen ihrerseits dafür sorgen, dass ihre Mieter sich ebenfalls an die Beschlüsse halten. Ohne Kenntnis des konkreten Beschlusses und Ihres Mietvertrages ist nur eine grundsätzliche Einschätzung möglich. Entsprechend einiger Gerichtsurteile, kann die Anzahl der Haustiere durch eine Eigentümervereinbarung auch nachträglich beschränkt werden, so dass unter Umständen Mieter einer Eigentumswohnung nachträglich einige ihrer Tiere abgeben müssten. Bevor Sie jedoch tatsächlich einer Ihrer Katzen abgeben, versuchen Sie mit Ihrem Vermieter und wenn nötig mithilfe eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwältin eine konkrete Lösung zu finden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers sind hauptsächlich im Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) geregelt. Grundsätzlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, etc.). An wirksame Beschlusse der Eigentümerversammlung haben sich alle Eigentümer zu halten und müssen ihrerseits dafür sorgen, dass ihre Mieter sich ebenfalls an die Beschlüsse halten. Ohne Kenntnis des konkreten Beschlusses und Ihres Mietvertrages ist nur eine grundsätzliche Einschätzung möglich. Entsprechend einiger Gerichtsurteile, kann die Anzahl der Haustiere durch eine Eigentümervereinbarung auch nachträglich beschränkt werden, so dass unter Umständen Mieter einer Eigentumswohnung nachträglich einige ihrer Tiere abgeben müssten. Bevor Sie jedoch tatsächlich einer Ihrer Katzen abgeben, versuchen Sie mit Ihrem Vermieter und wenn nötig mithilfe eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwältin eine konkrete Lösung zu finden.