zurück zur Übersicht Besitzverhältnis vom Hund klären 13.09.2021 von Tanja B. Ich habe meinem Schwager ein Welpen von uns gegeben. Seine Freundin hat den Hund auf ihre Mutter angemeldet, weil in Niedersachsen der Hundeführerschein Pflicht ist. Nun haben die beiden sich getrennt und mein Schwager will den Hund natürlich behalten. Sie will den Hund auch haben und droht uns nun mit der Polizei und Anwalt, dass wir ihr den Hund geben, da er auf ihren Namen angemeldet ist bzw ihre Mutter. Ich habe es schriftlich, dass der Welpe hier geboren ist und ich ihn mein Schwager gegeben habe, nicht den beiden. Wie stehen unsere Chancen, den Hund nicht ihr geben zu müssen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da ich aus Ihrer Schilderung entnehme, dass Ihr Schwager den Hund bei sich, also in seinem Besitz (was nicht zu verwechseln ist mit dem Eigentum) hat, ist er zunächst in der besseren Position, da seine Exfreundin, wenn sie den Hund tatsächlich für sich beanspruchen will und dies nicht nur als Vorwand nutzt, um eigentlich andere Konflikte mit ihm auszutragen, sie die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste, wenn er den Hund nicht herausgibt. Daran ändern auch Drohungen mit Polizei und Anwalt nichts. Das Gericht würde im Streitfall prüfen, ob sie nachweisen kann, Alleineigentümerin des Hundes zu sein, da nur dann ein Herausgabeanspruch bestünde. Allein der Umstand, wo und auf wen ein Hund angemeldet ist, ist kein geeigneter Eigentumsnachweis. Zugunsten Ihres Schwagers und dessen Alleineigentum spricht, dass Sie bezeugen können, nur ihm den Hund übereignet zu haben, sofern die beiden nicht nachträglich etwas anderes vereinbart haben. Spätestens wenn seine Exfreundin sich anwaltlich vertreten lässt oder tatsächlich die Polizei z.B. wegen Unterschlagung des Hundes einschaltet, sollte ihr Schwager sich an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da ich aus Ihrer Schilderung entnehme, dass Ihr Schwager den Hund bei sich, also in seinem Besitz (was nicht zu verwechseln ist mit dem Eigentum) hat, ist er zunächst in der besseren Position, da seine Exfreundin, wenn sie den Hund tatsächlich für sich beanspruchen will und dies nicht nur als Vorwand nutzt, um eigentlich andere Konflikte mit ihm auszutragen, sie die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste, wenn er den Hund nicht herausgibt. Daran ändern auch Drohungen mit Polizei und Anwalt nichts. Das Gericht würde im Streitfall prüfen, ob sie nachweisen kann, Alleineigentümerin des Hundes zu sein, da nur dann ein Herausgabeanspruch bestünde. Allein der Umstand, wo und auf wen ein Hund angemeldet ist, ist kein geeigneter Eigentumsnachweis. Zugunsten Ihres Schwagers und dessen Alleineigentum spricht, dass Sie bezeugen können, nur ihm den Hund übereignet zu haben, sofern die beiden nicht nachträglich etwas anderes vereinbart haben. Spätestens wenn seine Exfreundin sich anwaltlich vertreten lässt oder tatsächlich die Polizei z.B. wegen Unterschlagung des Hundes einschaltet, sollte ihr Schwager sich an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.