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Herausgabe meines Hundes

von Selina W.

Sehr geehrte Frau Fries! Ich habe mir 2019 mit meinen damaligen Freund unsere Hündin "Zoe" aus dem Ausland geholt. Um bei einer Trennung Streitigkeiten zu vermeiden, habe ich den Kaufvertrag auf mich abgeschlossen. Nun kam es im April 2021 zur Trennung und ich musste so schnell als möglich aus seinem Haus ausziehen und hatte somit nur begrenzt die Möglichkeit mir eine Hundegerechte Wohnung (Gartenwohnung) zu suchen. Da die "jetzige" Wohnung nicht Hundegerecht ist, habe ich meinen Hund in seine Obhut gegeben und vereinbart (per WhatsApp), dass ich Zoe sobald ich eine angemessene Wohnung habe wieder zu mir hole. Nach monatelanger intensiver Suche habe ich nun eine geeignete Wohnung gefunden und möchte meinen Hund wieder zu mir nehmen. Zur Info, der Vertrag läuft auf mich, das Futter hatte zu Gänze er bezahlt und ich etwaige Hundeschule- und Arztkosten sowie Spielzeug oder Hundezubehör. Nach der Trennung habe ich ihm auch Angeboten mich an den Kosten zu beteiligen, dass er aber verneint hat. Auch das Umgangsrecht hat er mir untersagt, da er keine Besuche von mir wollte. Jetzt habe ich Ihn um die Herausgabe von Zoe gebeten und er meinte nur "er muss sich das Überlegen". Ist das Rechtens? Darf er das? Was ich auch noch anmerken möchte, dass ich mich ganz allein um Zoe gekümmert habe, egal ob es Arzttermine, Hundeschule, Trainings, Hundewiese, Spaziergänge, Wanderungen, Hundepflege oder einfach nur das Spielen war. Leider habe ich ihm alle Papiere von Zoe ausgehändigt. Ich bin gerade dabei alle Unterlagen von Überweisungen, Verträge etc. zu sammeln, falls es zu Rechtsstreitigkeiten kommen sollte. Ich bin am verzweifeln, da Zoe für mich wie ein Kind ist und ohne sie ein Teil von mir fehlt. Ich bin in Österreich wohnhaft. Können Sie mir eventuell weiterhelfen oder Tipps geben? Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt.
Da dieser Service jedoch nur für Sachverhalte geeignet ist, die sich nach deutschem Recht richten und in Ihrem Fall jedoch österreichisches Recht anwendbar ist, kann ich Ihnen weder die österreichische Gesetzeslage noch die Erfolgsaussichten einer Klage auf Herausgabe aufzeigen.
Bei weiterem Bedarf lassen sich daher bitte vor Ort anwaltlich beraten.
 

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