zurück zur Übersicht Interpretation des Gesetzes 15.09.2021 von Irina S. Guten Tag, liebe Frau Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries, Meine Freundin, Italienerin, wohnt und arbeitet in Deutschland, sieht immer, wenn sie nach Italien kommt in welchen Verhältnissen dort in heimischen Tierheimen die Hunde leben müssen. Sie hat schon vor 7 Jahren drei alte und kranke Hunde von Italien nach Deutschland gebracht und behalten. Gelegentlich bringt sie ab und zu ein Paar vernachlässigte Hunde und versucht es hier zu vermitteln als Privatperson. Vor kurzem hat sie Drohung von einer bekannten Person eine Anzeige bei Polizei und Finanzamt zu erstatten. Die Bekannte sagt, dass meine Freundin sollte sich anmelden wegen Paragrafen nr.11 Tierschutzgesetzes. Ich habe aber gelesen, dass dieser Paragraf nur für gewerblichen Tätigkeiten z.B. Tierheimen, Vereine und etc. gilt. Ich bitte Sie uns zu erklären wie sollte man richtig interpretieren dieses Gesetz. Darf ein Privatperson aus Ausland Hunde mit Chip, sterilisiert und geimpft nach Deutschland bringen? Es geht es um ausschließlich zum Zwecke des Tierschutzes und der Tierrettung. Darf sie verlangen das Geld für die von Ihrer bezahlten Rechnung der Tierarzt und Transportkosten. Meine Freundin sagte, wenn sie auch eine Strafe bekommt, sie wird es trotzdem tun. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der hier einschlägige § 11 Tierschutzgesetz regelt viele verschiedene Fälle, in denen Menschen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes benötigen. Manche Fälle gelten ausdrücklich nur für gewerbsmäßige Tätigkeiten, alle andere auch für Privatpersonen. In dem Falle Ihrer Freundin geht es um § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz, der auch für Privatpersonen gilt, da es seit der Novellierung 2013 auf eine Gewerbsmäßigkeit/ Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr ankommt. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz besagt: „Wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (...)“ Auch wenn Ihre Freundin sich nur die entstandenen Kosten erstatten lässt, ist dies, vereinfacht gesagt, eine Vermittlung gegen Entgelt bzw. gegen seine sonstige Gegenleistung, für die sie eine Genehmigung benötigt. Jeder Verstoß gegen diese Vorschrift ist gemäß § 18 Absatz 1 und 4 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit, die jeweils mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann, zusätzlich wird die Behörde die Tätigkeit untersagen. Sie sollte daher einen solche Erlaubnis beantragen. Ob und wie die Geldbeträge, die sie von den neuen Besitzern erhält, sich auf ihre Einkommenssteuer auswirkt, hängt vom Einzelfall ab und sollte daher von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin geprüft werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der hier einschlägige § 11 Tierschutzgesetz regelt viele verschiedene Fälle, in denen Menschen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes benötigen. Manche Fälle gelten ausdrücklich nur für gewerbsmäßige Tätigkeiten, alle andere auch für Privatpersonen. In dem Falle Ihrer Freundin geht es um § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz, der auch für Privatpersonen gilt, da es seit der Novellierung 2013 auf eine Gewerbsmäßigkeit/ Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr ankommt. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz besagt: „Wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (...)“ Auch wenn Ihre Freundin sich nur die entstandenen Kosten erstatten lässt, ist dies, vereinfacht gesagt, eine Vermittlung gegen Entgelt bzw. gegen seine sonstige Gegenleistung, für die sie eine Genehmigung benötigt. Jeder Verstoß gegen diese Vorschrift ist gemäß § 18 Absatz 1 und 4 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit, die jeweils mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann, zusätzlich wird die Behörde die Tätigkeit untersagen. Sie sollte daher einen solche Erlaubnis beantragen. Ob und wie die Geldbeträge, die sie von den neuen Besitzern erhält, sich auf ihre Einkommenssteuer auswirkt, hängt vom Einzelfall ab und sollte daher von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin geprüft werden.