zurück zur Übersicht Katzenhaltung 17.09.2021 von Vanessa Marie A. Sehr geehrte Damen und Herren, ich hoffe sie können mir helfen. Ich und meine Partnerin möchten gerne eine Katze haben. Im Mietvertrag steht nur nach Vereinbarung. Wir haben unseren Vermieter gefragt er sagte nein und folgende Gründe: "meine Frau ist eine totale Katzengegnerin, wir haben früher schlechte Erfahrungen gemacht, Katzen stinken, machen den Boden und alles Kaputt, wegen Allergie wegen den Büros" kurz paar Erklärungen den Boden also das Laminat haben wir bezahlt und gelegt also gehört uns, bei uns gibt es nur 1 Wohnung und 2 Büros die besetzt sind. Wir haben versichert das die Katze nicht in den Ausflur kommt und das deswegen eig kein Grund vor Angst einer Allergie gibt oder nach draußen das ist uns zu gefährlich. Wir haben auch zu gesichert sollten Schäden in der Wohnung sein von der Katze werden wir dies bezahlen. Trotz allem nannte er wieder genau die gleichen Gründe. Meine Frage sind die Gründe die er nannte rechtens? Oder kann man da irgendwie vorgehen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Obwohl Ihr Vermieter im Vertrag zwar zulässigerweise die Katzenhaltung von seiner Zustimmung abhängig macht, läuft es jedoch mit dieser Begründung faktisch auf ein -unzulässiges- generelles Katzenhaltungsverbot hinaus. Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin ablehnt. Danach ist ein generelles Verbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Letztlich muss jeder Vermieter in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn durchführen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen, wobei der Mieter die Zustimmung gerichtlich einklagen könnte, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php Das Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen. Inwieweit die (angebliche?) Katzenallergie der Mitarbeiter der Büros, Ihr Interesse überwiegt ist fraglich, müsste aber im Ernstfall das zuständige Gericht bewerten und entscheiden. Fordern Sie Ihren Vermieter unter Verweis auf die genannten Urteile auf, Ihnen schriftlich innerhalb von 14 Tagen die Genehmigung der Katzenhaltung zu erteilen. Sollte der Vermieter seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Im Streitfall müssten Sie letztlich beim zuständigen Amtsgericht seine Einwilligung zur Haltung einer Katze einklagen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Obwohl Ihr Vermieter im Vertrag zwar zulässigerweise die Katzenhaltung von seiner Zustimmung abhängig macht, läuft es jedoch mit dieser Begründung faktisch auf ein -unzulässiges- generelles Katzenhaltungsverbot hinaus. Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin ablehnt. Danach ist ein generelles Verbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Letztlich muss jeder Vermieter in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn durchführen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen, wobei der Mieter die Zustimmung gerichtlich einklagen könnte, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php Das Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen. Inwieweit die (angebliche?) Katzenallergie der Mitarbeiter der Büros, Ihr Interesse überwiegt ist fraglich, müsste aber im Ernstfall das zuständige Gericht bewerten und entscheiden. Fordern Sie Ihren Vermieter unter Verweis auf die genannten Urteile auf, Ihnen schriftlich innerhalb von 14 Tagen die Genehmigung der Katzenhaltung zu erteilen. Sollte der Vermieter seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Im Streitfall müssten Sie letztlich beim zuständigen Amtsgericht seine Einwilligung zur Haltung einer Katze einklagen.