zurück zur Übersicht Eigentümer verstorben, Züchterin will Hund zurück 23.09.2021 von Brigitte P. Der Eigentümer ( mein Vater ) ist plötzlich verstorben. Nach Absprache mit meinen Schwestern möchte ich ihn gerne übernehmen. Die Züchterin ließ uns allerdings ausrichten, das sie den Hund nimmt, da wir kein Recht auf ihn hätten. Im Kaufvertrag steht " Für den Fall der Abgabe an Dritte, habe sie das Vorkaufsrecht ". Der Notar meint auch, nach der Verlassenschaft müssen wir ihn ihr übergeben. Mir blutet das Herz, ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Rechtslage so ist. Ich bitte Sie um eine rasche Antwort, danke! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich spreche Ihnen mein Beileid zum Tode Ihres Vater aus. Leider kann ich Ihnen keine Antwort geben, da Sie in Österreich leben und ich annehme, dass auch Ihr Vater in Österreich gelebt hat, so dass das österreichische Erbrecht anzuwenden ist. Wenden Sie daher unverzüglich an einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort. Nach dem deutschen Erbrecht wäre hier zu prüfen, ob Sie als gesetzliche Erbin durch die Annahme der Erbschaft gemäß § 1922 BGB ohnehin automatisch Miteigentümerin des Hundes geworden sind zusammen mit den anderen Erben, also als Teil der Erbengemeinschaft. Dann wäre fraglich, ob hier ein überhaupt „eine Abgabe an Dritte vorliegt“, wobei anhand des Vertrages zunächst geprüft werden müsste, ob diese Klausel überhaupt wirksam ist und ob bzw. was für den Fall des Verstoßes gegen die Klausel in dem Vertrag geregelt ist. Anders läge der Fall, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen würden, da Sie dann kein Teil der Erbengemeinschaft und somit auch keine Miteigentümerin, sondern eine „Dritte“ wären.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich spreche Ihnen mein Beileid zum Tode Ihres Vater aus. Leider kann ich Ihnen keine Antwort geben, da Sie in Österreich leben und ich annehme, dass auch Ihr Vater in Österreich gelebt hat, so dass das österreichische Erbrecht anzuwenden ist. Wenden Sie daher unverzüglich an einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort. Nach dem deutschen Erbrecht wäre hier zu prüfen, ob Sie als gesetzliche Erbin durch die Annahme der Erbschaft gemäß § 1922 BGB ohnehin automatisch Miteigentümerin des Hundes geworden sind zusammen mit den anderen Erben, also als Teil der Erbengemeinschaft. Dann wäre fraglich, ob hier ein überhaupt „eine Abgabe an Dritte vorliegt“, wobei anhand des Vertrages zunächst geprüft werden müsste, ob diese Klausel überhaupt wirksam ist und ob bzw. was für den Fall des Verstoßes gegen die Klausel in dem Vertrag geregelt ist. Anders läge der Fall, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen würden, da Sie dann kein Teil der Erbengemeinschaft und somit auch keine Miteigentümerin, sondern eine „Dritte“ wären.