zurück zur Übersicht Mann möchte auswandern, was ist nun mit dem Hund? 29.09.2021 von Nicole W. Sehr geehrte Damen und Herren, mein Ex-Partner und ich haben uns vor ca. 3,5 Jahren einen Hund aus dem Tierschutz geholt. Wir haben uns vor rund 1,5 Jahren getrennt, sind allerdings noch verheiratet. Ich wohne mittlerweile in einer neuen Wohnung. Der Hund ist bei meinem Ex-Mann geblieben, da er in einem Haus mit Garten lebt. Der Tierschutzvertrag läuft sowohl auf meinen Ex-Mann als auch auf mich. Zudem habe ich mir nach der Trennung eine private schriftliche Vereinbarung unterschreiben lassen, was das Umgangsrecht mit dem Hund für mich zusätzlich absichern soll. Leider hat mich nun eine Hiobsbotschaft erreicht: Mein Ex-Mann möchte in den nächsten 5 Jahren auswandern. Auch wenn es so scheint, als würde alles noch in den Sternen stehen, möchte ich gerne erfahren wie sich das mit dem Hund verhält. Ich möchte nicht, dass der Hund im Ausland lebt (Anderes Land, andere Sitten, andere tierärztliche Versorgung, Klima, kein vertrautes Umfeld mehr etc.), zumal ich meinen Hund vermutlich nie wieder sehen werde, um den ich mich nach wie vor mit kümmere. Sämtliche Versicherungen und Steuern laufen auf meinen Ex-Mann, da der Hund hauptsächlich bei ihm ist. Wie ist hier die Lage? Und muss der Hund in Quarantäne, wenn er z. B. ins europäische Ausland dauerhaft mitgebracht wird? Allerbesten Dank im Voraus und herzliche Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass sich die getroffene Vereinbarung hinsichtlich des „Umgangsrechtes“ schriftlich fixiert und sogar haben unterschreiben lassen. Dies wird leider in der Praxis viel zu selten gemacht. Um nun Ihre Ansprüche prüfen zu können, müsste dieses Schriftstück jedoch vorliegen und geprüft werden, da rechtlich die Frage nach dem Eigentum geklärt werden muss. In diesem Zusammenhang muss auch der Tierschutzvertrag eingesehen werden um zu prüfen, ob z.B. der Tierschutzverein sich -wirksam- das Eigentum vorbehalten hat und Sie beide lediglich ähnlich einer lebenslangen Pflegestelle Besitzer an dem Hund geworden sind. Sofern ein Eigentumsübergang auf Sie stattgefunden hat, dürften Sie beide Gemeinschaftseigentum an dem Hund erworben haben. Dreh- und Angelpunkt ist daher die Frage, was Ihre Vereinbarungen, dass er den Hund behält und er die Ausgaben für ihn trägt (Steuer, Versicherung,) und Sie ein „Umgangsrecht“ bekommen haben, rechtlich bedeuten. Letztlich sind Sie entweder beide auch weiterhin Gemeinschaftseigentümer oder Sie haben ihm Ihren Eigentumsanteil übertragen und haben zwar „nur“ ein Umgangsrecht, das aber unter Unterständen theoretisch notfalls gerichtlich eingeklagt werden könnte. In Ihrem Fall kommt dann jedoch die praktische Schwierigkeit hinzu, dass die Auswanderung dieses Umgangsrecht erschwert bis unmöglich macht. Die Einreise-/Quarantänebestimmungen richten sich danach, in welches Land er auswandern möchte und welche Länder er währenddessen mit dem Hund durchquert. Innerhalb der EU ist dies vereinfacht worden, wobei eine Quarantäne z.B. auch innerhalb der EU möglich ist, wenn der erforderliche Impfstatus nicht nachgewiesen werden kann. Daher sollte er sich im Vorfeld sehr genau über die jeweiligen Bestimmungen informieren. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass sich die getroffene Vereinbarung hinsichtlich des „Umgangsrechtes“ schriftlich fixiert und sogar haben unterschreiben lassen. Dies wird leider in der Praxis viel zu selten gemacht. Um nun Ihre Ansprüche prüfen zu können, müsste dieses Schriftstück jedoch vorliegen und geprüft werden, da rechtlich die Frage nach dem Eigentum geklärt werden muss. In diesem Zusammenhang muss auch der Tierschutzvertrag eingesehen werden um zu prüfen, ob z.B. der Tierschutzverein sich -wirksam- das Eigentum vorbehalten hat und Sie beide lediglich ähnlich einer lebenslangen Pflegestelle Besitzer an dem Hund geworden sind. Sofern ein Eigentumsübergang auf Sie stattgefunden hat, dürften Sie beide Gemeinschaftseigentum an dem Hund erworben haben. Dreh- und Angelpunkt ist daher die Frage, was Ihre Vereinbarungen, dass er den Hund behält und er die Ausgaben für ihn trägt (Steuer, Versicherung,) und Sie ein „Umgangsrecht“ bekommen haben, rechtlich bedeuten. Letztlich sind Sie entweder beide auch weiterhin Gemeinschaftseigentümer oder Sie haben ihm Ihren Eigentumsanteil übertragen und haben zwar „nur“ ein Umgangsrecht, das aber unter Unterständen theoretisch notfalls gerichtlich eingeklagt werden könnte. In Ihrem Fall kommt dann jedoch die praktische Schwierigkeit hinzu, dass die Auswanderung dieses Umgangsrecht erschwert bis unmöglich macht. Die Einreise-/Quarantänebestimmungen richten sich danach, in welches Land er auswandern möchte und welche Länder er währenddessen mit dem Hund durchquert. Innerhalb der EU ist dies vereinfacht worden, wobei eine Quarantäne z.B. auch innerhalb der EU möglich ist, wenn der erforderliche Impfstatus nicht nachgewiesen werden kann. Daher sollte er sich im Vorfeld sehr genau über die jeweiligen Bestimmungen informieren. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.