zurück zur Übersicht Tierschutzvertrag 29.09.2021 von Isabelle G. Ich musste im Januar 2021 meinen Hund aus gesundheitlichen Gründen leider abgeben. Ich bin dann auf eine netten Familie getroffen und wir haben einen Tierschutzvertrag gemacht. Der Vertrag beinhaltet unter anderem die Punkte ,, dass wenn das Tier nicht mehr gehalten werden kann, ist der Übergeber davon in Kenntnisse zu setzten ggf. behält sich das Recht vor, das Tier zurück zunehmen“ und ,, dem Übergeber zu ermöglichen, das Tier jederzeit (auch unangemeldet) zu kontrollieren und sich am Ort der Haltung vom Zustand des Tieres und der Einhaltung der Vertragsbestandteile zu überzeugen.“. Am Anfang hatten wir wöchentlichen Kontakt aber seit Mai 2021 habe ich kein Lebenszeichen von dem Hund mehr bekommen. Die jetzige Besitzerin sagte sie habe viel um die Ohren aber sie schickt die nächsten Tage ein Bild. Bis dato kam aber nichts mehr und sie reagiert auch nicht mehr Nachrichten. Wie kann ich jetzt vor gehen ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und wenn sie dann mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind oder er sich nicht an Absprachen hält, wieder zurückhaben möchten oder die Absprachen durchsetzen möchte. Ich kann Ihre Sorge um den Hund wegen des plötzlichen Ausbleiben der bis dahin so regelmäßigen Fotos nachvollziehen, da im Recht Emotionen jedoch keine Rolle keine spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort: Leider schreiben Sie nicht, ob Sie „nur“ das Zusenden weiterer Fotos oder die Rückgabe des Hundes durchsetzen möchten. Beides ist jedoch nicht so einfach. Grundsätzlich gilt, wer mit einem anderen freiwillig einen Schutz-/oder Kaufvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug die Schutzgebühr/den Kaufpreis erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt und keinen Einfluss mehr auf die weitere Haltung des Hundes hat. Die vertraglichen Auflagen des Käufers, wie eine vorherige Information des Verkäufers falls der Hund nicht mehr gehalten werden kann oder auch das Besuchsrecht des Verkäufers, müssen zum einen so formuliert sein, dass sie inhaltlich wirksam sind (ein jederzeitiges und unangemeldete Kontrollrecht wäre unwirksam) und zum anderen sollten die wirksamen Klauseln durch eine wirksame Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Vertragsklauseln abgesichert werden, um den Käufer dazu zu bewegen sich daran zu halten. Falls die Käuferin sich nicht zwischenzeitlich gemeldet hat und es sich erledigt hat, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Kaufvertrag und Ihrer Korrespondenz mit der Käuferin an eine Anwalt oder eine Anwältin um Ihre Rechte aus dem Vertrag oder gegebenenfalls aus einer Zusage der Käuferin per WhatsApp o.ä. prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und wenn sie dann mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind oder er sich nicht an Absprachen hält, wieder zurückhaben möchten oder die Absprachen durchsetzen möchte. Ich kann Ihre Sorge um den Hund wegen des plötzlichen Ausbleiben der bis dahin so regelmäßigen Fotos nachvollziehen, da im Recht Emotionen jedoch keine Rolle keine spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort: Leider schreiben Sie nicht, ob Sie „nur“ das Zusenden weiterer Fotos oder die Rückgabe des Hundes durchsetzen möchten. Beides ist jedoch nicht so einfach. Grundsätzlich gilt, wer mit einem anderen freiwillig einen Schutz-/oder Kaufvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug die Schutzgebühr/den Kaufpreis erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt und keinen Einfluss mehr auf die weitere Haltung des Hundes hat. Die vertraglichen Auflagen des Käufers, wie eine vorherige Information des Verkäufers falls der Hund nicht mehr gehalten werden kann oder auch das Besuchsrecht des Verkäufers, müssen zum einen so formuliert sein, dass sie inhaltlich wirksam sind (ein jederzeitiges und unangemeldete Kontrollrecht wäre unwirksam) und zum anderen sollten die wirksamen Klauseln durch eine wirksame Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Vertragsklauseln abgesichert werden, um den Käufer dazu zu bewegen sich daran zu halten. Falls die Käuferin sich nicht zwischenzeitlich gemeldet hat und es sich erledigt hat, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Kaufvertrag und Ihrer Korrespondenz mit der Käuferin an eine Anwalt oder eine Anwältin um Ihre Rechte aus dem Vertrag oder gegebenenfalls aus einer Zusage der Käuferin per WhatsApp o.ä. prüfen zu lassen.