zurück zur Übersicht Hundehalter VO Land Brandenburg 15.10.2021 von Marina W. Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, habe eine kleine Mix-Husky-Dame vom Tierschutz übernommen. Sie wiegt 22 kg. Ich habe sie beim Amt korrekt angemeldet. Nun verlangt man von mir noch ein Führungszeugnis. Gilt dieser § 12 nicht nur für sog. Anlagehunde? Wie kann ich mich wehren? Meinem Widerspruch bei der Behörde wurde nicht nachgekommen. Natürlich kann ich ein gutes Zeugnis vorlegen, aber WARUM? Freundlichen Dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Antwort auf Ihre Frage und Ihre Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses ist in § 6 Absatz 1 der Verordnung zu finden: „(1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 vorzulegen.“
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Antwort auf Ihre Frage und Ihre Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses ist in § 6 Absatz 1 der Verordnung zu finden: „(1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 vorzulegen.“