zurück zur Übersicht Falsche Angaben beim Hundekauf 16.10.2021 von Julia N. Ich habe gestern einen, laut Anzeige, liebevollen und verschmusten Labrador-Husky-Mix gekauft. Bei dem ersten Treffen sind wir mit ihm spazieren gegangen, da er erst 1 Jahr alt ist, hat er auch noch ziemlich an der Leine gezogen und Leute angesprungen, allerdings wurde er an der Leine nicht aggressiv und habe mich für ihn entschieden. Das Autofahren verlief erst gut, er war auf der Rücksitzbank angeschnallt. Bis er plötzlich den Fahrer in das Gesicht beißen wollte. Zuhause angekommen, haben wir ihn erstmal im Garten laufen lassen, damit er sich erstmal beruhigt. Allerdings war es ohne Leine das komplette Gegenteil und der Hund ging auf mich los und wollte nicht mehr ablassen und hat mich regelrecht attackiert und ein ganz anderes Verhalten gezeigt. Als ich der Vorbesitzerin darüber in Kenntnis gesetzt habe, tat sie ahnungslos und ich solle den Hund mit Leckerlis ruhig stellen. Wir haben den Hund erstmal wieder an die Leine genommen und auch da zeigte er dann dieses Verhalten und wollte öfter zu schnappen. Die Verkäuferin wollte den Hund auf keinen Fall wieder zurück nehmen und war sichtlich froh ihn los zu sein. Wir haben den Hund noch den gleichen Tag zurück bringen wollen, da wir auch Angst hatten bei dem Verhalten. Wir haben mit den Vorbesitzern gesprochen, dass Sie falsche Angaben gemacht haben und den Hund zurück nehmen sollen und haben den Hund auf dem eingezäunten Hof von denen (nach Absprache) laufen lassen als der Vorbesitzer kurz weg war, sind wir gefahren. Jetzt drohen die Vorbesitzer mit einer Anzeige. Es gab auch keinen Kaufvertrag. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn es keinen schriftlichen Kaufvertrag gibt, so haben Sie dennoch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag geschlossen. Hier ist nun zu prüfen, ob Sie hiervon aufgrund falscher Angaben oder sogar einer arglistigen Täuschung über die Gefährlichkeit und die Aggressivität des Hundes, der im Gegenteil als „liebevoll und verschmust“ beschrieben wurde, wirksam von diesem Kaufvertrag zurückgetreten sind oder ihn durch Ihre Erklärung und die Rückgabe des Hundes sogar wirksam angefochten haben. Sie sollten daher unbedingt die Verkaufsanzeige und jegliche Korrespondenz mit den Verkäufern abspeichern um dies als Beweismittel in einem möglichen Rechtsstreit zu haben. Zu prüfen ist auch, ob Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises haben. Sollten die Verkäufer tatsächlich eine Anzeige bei der Polizei oder einer anderen Behörde erstatten, wobei aus Ihrer Schilderung jedenfalls keine Straftat ersichtlich ist, sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um zunächst die erforderliche Akteneinsicht zu bekommen und dann zu entscheiden ob und wie hierauf reagiert werden sollte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn es keinen schriftlichen Kaufvertrag gibt, so haben Sie dennoch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag geschlossen. Hier ist nun zu prüfen, ob Sie hiervon aufgrund falscher Angaben oder sogar einer arglistigen Täuschung über die Gefährlichkeit und die Aggressivität des Hundes, der im Gegenteil als „liebevoll und verschmust“ beschrieben wurde, wirksam von diesem Kaufvertrag zurückgetreten sind oder ihn durch Ihre Erklärung und die Rückgabe des Hundes sogar wirksam angefochten haben. Sie sollten daher unbedingt die Verkaufsanzeige und jegliche Korrespondenz mit den Verkäufern abspeichern um dies als Beweismittel in einem möglichen Rechtsstreit zu haben. Zu prüfen ist auch, ob Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises haben. Sollten die Verkäufer tatsächlich eine Anzeige bei der Polizei oder einer anderen Behörde erstatten, wobei aus Ihrer Schilderung jedenfalls keine Straftat ersichtlich ist, sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um zunächst die erforderliche Akteneinsicht zu bekommen und dann zu entscheiden ob und wie hierauf reagiert werden sollte.