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Welpenkauf

von Christina Mi

Guten Tag. Wir haben einen Welpen zu uns geholt. In der Anzeige stand, er sei 4 Monate alt, verträglich mit Hunden, Katzen, kann schon etwa 3 Std alleine zu Hause bleiben und ist ein reinrassige Golden Retriever. Entwurmt wurde er vor 2 Wochen noch, ist komplett geimpft und gechipt. Jetzt waren wir beim Tierarzt in unserer Nähe der uns gesagt hat, dass die Hündin höchstens 12 Wochen alt sei. Sie konnte das anhand der Zähne feststellen. Entwurmt war sie wahrscheinlich noch nie weil sie einen ganz massivem Wurm Befall hat der innerhalb von 2 Wochen nicht so ausgeprägt ist. Daraufhin habe ich bei dem Tierarzt angerufen der sie 2 Tage vor unserer Abholung erst geimpft hat. Auch er konnte sich nicht an eine 4 Monate alte Hündin erinnern und sprach immer von einem etwa 10 Wochen alten Welpen dessen Besitzer eine Wurmkur abgelehnt hätten. Wir wollten absichtlich keinen kleinen Welpen mehr und sitzen gerade vor einer riesen Herausforderung mit Stubenreinheit und einem Welpen der das alleine sein die nächsten Wochen nach der Eingewöhnung erst erlernen muss. Ich bin mir sicher, dass die Vorbesitzer vorsätzlich gelogen haben was Gesundheitszustand und Alter betrifft. Und haben sie erzählt, die Hündin sei schon seit 2 Monaten bei Ihnen. Da stellt sich mir die Frage "Warum wurden vor 3 Tagen erst die Impfungen gemacht die sonst ein Welpe mit 8 Wochen bekommt" "der Welpe hat noch komplettes Milchzähnegebiss. Sie wurde vor 3 Monaten wahrscheinlich erst geboren". Gibt es eine Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen? Ich muss mir die nächsten 3 Monate unbezahlten Urlaub nehmen um mit der Kleinen zu trainieren und sie intensiv zu begleiten.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Der Verkäufer muss Ihnen, vereinfacht gesagt, einen gesunden Hund verkaufen und einen der den gemachten Angaben entspricht, wenn er dies nicht tut, muss er seinen gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflichten (Kaufpreisminderung und/oder Schadensersatz oder bei Rücktritt vom Kaufvertrag Rücknahme des Hundes) nachkommen. Liegt -nachweislich- eine arglistige Täuschung vor, kann der Kaufvertrag angefochten und der Hund zurückgegeben werden.
Da Sie sich entschieden haben, die Hündin zu behalten, scheiden der Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. die Anfechtung des Vertrages und die damit verbundenen Schadensersatzansprüche aus.  Auch wenn es für die Hündin gut ist, dass Sie sich so viel Zeit für sie und deren Erziehung nehmen wollen, ein rechtlicher Anspruch auf Ersatz dieses unbezahlten Urlaub ist jedoch nicht ersichtlich.
Sie sollten unbedingt die Verkaufsanzeige sowie jegliche Korrespondenz mit dem Verkäufer abspeichern und sich bei weiterem Beratungsbedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um sich beraten zu lassen, welche rechtlichen Schritte notwendig sind, damit Sie z.B. Ihr Recht auf Kaufpreisminderung und wenn möglich der Ersatz der Tierarztkosten geltend machen können. Sofern der Verkauf über eine der vielen Plattformen stattgefunden hat, behalten Sie die Anzeigen des Verkäufers im Auge, sollte er wiederholt Hunde, die er erst seit kurzem hat mit wechselnden oder immer derselben Begründung wieder verkaufen, könnte dies auf einen erlaubnispflichtigen gewerblichen Hundehandel und nicht auf einen Privatverkauf hindeuten. Anhand der Einzelheiten könnte auch geprüft werden, ob eine Strafanzeige und/oder eine Anzeige beim zuständigen Veterinäramt möglich ist.
 
 

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