zurück zur Übersicht Kann ich Schutzgebühr zurückverfolgen? 30.10.2021 von Mihaela S. Hallo Frau Fries, ich habe einen Hund aus Rumänien über ein Tierschutzverein adoptiert. Vor der Ausreise des Hundes wurde mir mitgeteilt, dass er nicht wie gewünscht ein kleiner Hund ist, sondern mittelgroße 50 cm. Da ich eine kleine Wohnung habe, wollte ich einen kleinen Hund, hab aber zugesagt, den Hund zu nehmen. Ich bin Hundeanfängerin. Der Hund ist am 1. Tag durch die Hecke zu den Nachbarn entwischt, hab es dem Verein leider mitgeteilt. Er war nach ein paar Minuten wieder da. Nach 2 Wochen, nach dem ich den Garten komplett eingezäunt hatte, habe ich den sehr ängstlichen Hund eine kurze Zeit im Garten angeleint gelassen. Er hat sich befreien können und ist weggelaufen. Am Abend war er wieder da. Der Verein hat mir den Hund am nächsten Morgen abgenommen, weil ich gesagt hatte, dass ich etwas überfordert bin. Rücknahmevertrag musste ich am nächsten Morgen unterschreiben und der pflegestelleninhaberin, die den Hund abgeholt hat unterschrieben übergeben. Nun ist der Hund 2 Tage später von der pflegestelle abgehauen ist der Verein berechtigt, mir den Hund wegzunehmen, obwohl er nicht das war, was ich wollte? Und kann ich die schutzgebühr zurückverfolgen, da noch nicht mal die pflegestelle mit dem Hund zurecht kommt?? Danke und Gruss Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie die Tierschutzgebühr zurückerstattet haben möchten, muss ein Zahlungsanspruch vorliegen. Entscheidend hierfür sind die beiden Verträgen, die Sie mit dem Verein geschlossen haben, also der ursprüngliche Tierschutzvertrag und der anschließenden Rücknahmevertrag und was dort zu der Rückgabe/Rücknahme des Hundes und der Erstattung der Gebühr geregelt ist und ob dies überhaupt wirksam. Wichtig ist auch die Vorgeschichte zu der Vermittlung, z.B. wie kam es dazu , dass nicht ein kleiner sondern ein mittelgroßer Hund ist. War er in der Vermittlungsanzeige z.B. ausdrücklich als „klein“ beschrieben oder gab es keine Angaben zur Größe und haben Sie ihn nur auf Fotos gesehen und sich für ihn entschieden, hatten Sie, als Sie vor der Ausreise des Hundes erfahren haben, dass er mittelgroß ist, bereits die Tierschutzgebühr bezahlt oder hat der Verein Ihnen freigestellt, aufgrund der Größe ihn nicht zu übernehmen etc. Da leider all diese Informationen vorliegen müssten und die Dokumente eingesehen werden ist leider an dieser Stelle eine Einschätzung nicht möglich. Wenden Sie sich mit den Verträgen, der Anzeigen und der gesamten Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Verein für eine individuelle ausführlichen Beratung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht in Ihrer Nähe.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie die Tierschutzgebühr zurückerstattet haben möchten, muss ein Zahlungsanspruch vorliegen. Entscheidend hierfür sind die beiden Verträgen, die Sie mit dem Verein geschlossen haben, also der ursprüngliche Tierschutzvertrag und der anschließenden Rücknahmevertrag und was dort zu der Rückgabe/Rücknahme des Hundes und der Erstattung der Gebühr geregelt ist und ob dies überhaupt wirksam. Wichtig ist auch die Vorgeschichte zu der Vermittlung, z.B. wie kam es dazu , dass nicht ein kleiner sondern ein mittelgroßer Hund ist. War er in der Vermittlungsanzeige z.B. ausdrücklich als „klein“ beschrieben oder gab es keine Angaben zur Größe und haben Sie ihn nur auf Fotos gesehen und sich für ihn entschieden, hatten Sie, als Sie vor der Ausreise des Hundes erfahren haben, dass er mittelgroß ist, bereits die Tierschutzgebühr bezahlt oder hat der Verein Ihnen freigestellt, aufgrund der Größe ihn nicht zu übernehmen etc. Da leider all diese Informationen vorliegen müssten und die Dokumente eingesehen werden ist leider an dieser Stelle eine Einschätzung nicht möglich. Wenden Sie sich mit den Verträgen, der Anzeigen und der gesamten Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Verein für eine individuelle ausführlichen Beratung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht in Ihrer Nähe.