zurück zur Übersicht Hund beschlagnahmt 30.10.2021 von Jörg S. Unsere Hündin wurde durch das Ordnungsamt mitgenommen. Wir sind der Anweisung zum Tragen eines Maulkorbes für das als gefährlich eingestufte Tier nicht immer nachgekommen. Es gab Beschwerden beim Amt, zu denen wir uns nicht äußern dürfen. Es hätte keinen Sinn, sagt man uns. Der Sachverhalt wäre klar. Klar ist nur, dass das Ordnungsamt ein Schreiben aufgesetzt hat, in dem sie sich bemühen alles so zu formulieren, dass der Hund nicht mehr zu uns darf. Das Schreiben würde ich Ihnen gerne zukommen lassen. Wir möchten das Tier unbedingt zurück, da es seit zwei Jahren zu uns gehört. Wir sind sicher, dass wir die Verantwortung übernehmen können, trotzdem wir aus falsch verstandener Liebe Fehlverhalten zeigten. Wir haben jetzt noch drei Wochen um Widerspruch einzulegen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass es eine längere „Vorgeschichte“ gibt und die Hündin zuvor durch einen Bescheid/eine Ordnungsverfügung der Stadt als gefährlich eingestuft wurde. Sollte Ihnen dieser Bescheid bereits vor über einem Monat zugegangen sein und sollten Sie kein Rechtsmittel (in Niedersachsen gibt es keinen Widerspruch mehr, sondern nur noch die Möglichkeit eine Anfechtungsklage zu erheben) eingelegt haben, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Hieran knüpft gemäß § 9 Satz 4 NHundG die Leinen- und Beißkorbpflicht an. Sie schreiben, dass Sie sich tatsächlich nicht durchgängig an die Beißkorbpflicht halten und dies jedenfalls laut der Behörde durch Zeugen belegbar sei. Um die Erfolgsaussichten einer Klage überhaupt bewerten zu können, muss die gesamte Korrespondenz mit dem Ordnungsamt, insbesondere vorhandene Bescheide, Ordnungsverfügungen, möglicherweise vorliegende Bussgeldbescheide, etc. vorliegen und notfalls unverzüglich Akteneinsicht beim Ordnungsamt beantragt werden. Da nach Ablauf der Frist die Wegnahme der Hündin bestandskräftig wird, wenden Sie sich unverzüglich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht in Ihrer Nähe um eine Anfechtungsklage sowie die Möglichkeit eines Eilverfahrens prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass es eine längere „Vorgeschichte“ gibt und die Hündin zuvor durch einen Bescheid/eine Ordnungsverfügung der Stadt als gefährlich eingestuft wurde. Sollte Ihnen dieser Bescheid bereits vor über einem Monat zugegangen sein und sollten Sie kein Rechtsmittel (in Niedersachsen gibt es keinen Widerspruch mehr, sondern nur noch die Möglichkeit eine Anfechtungsklage zu erheben) eingelegt haben, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Hieran knüpft gemäß § 9 Satz 4 NHundG die Leinen- und Beißkorbpflicht an. Sie schreiben, dass Sie sich tatsächlich nicht durchgängig an die Beißkorbpflicht halten und dies jedenfalls laut der Behörde durch Zeugen belegbar sei. Um die Erfolgsaussichten einer Klage überhaupt bewerten zu können, muss die gesamte Korrespondenz mit dem Ordnungsamt, insbesondere vorhandene Bescheide, Ordnungsverfügungen, möglicherweise vorliegende Bussgeldbescheide, etc. vorliegen und notfalls unverzüglich Akteneinsicht beim Ordnungsamt beantragt werden. Da nach Ablauf der Frist die Wegnahme der Hündin bestandskräftig wird, wenden Sie sich unverzüglich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht in Ihrer Nähe um eine Anfechtungsklage sowie die Möglichkeit eines Eilverfahrens prüfen zu lassen.