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Hund nach Trennung

von Sabine B.

Sehr geehrte Frau Fries, ich brauche bitte Ihren Rat. Mein Exlebensgefährte und ich haben gemeinsam einen Hund angeschafft. Die Verkäuferin des Hundes ist eine Freundin von mir und ging davon aus, dass der Hund uns beiden gehören wird und würde dies auch bezeugen. Wir haben ihn gemeinsam abgeholt, den Kaufvertrag hat aber nur mein Expartner unterschrieben und auch den Kaufpreis gezahlt. Der Impfausweis läuft auf seinen Namen, auch die Anmeldung bei Tasso.Steuerlich angemeldet war der Hund nicht, er hat das immer aufgeschoben. Ich habe die Tierhaftpflicht abgeschlossen, Futter hat mal der eine, mal der andere bezahlt, Tierarztkosten meist er, weil er mehr verdient hat, als ich. Vor einem Jahr habe ich mich selbstständig gemacht und den Hund als Besuchshund mit eingebunden. Es kam zur Trennung und mein Ex hat vor Zeugen gesagt, dass der Hund bei mir bleiben soll, da ich mehr Zeit habe. Ich sagte ihm zu, dass er sie weiter sehen dürfte. Wir zogen aus und leider kam es zum Streit um die Umgangsregelung.( per Mail belegbar) Er wollte den Hund hin und herschieben, wie es gerade bei ihm passt. Beruflich ist er teils im Ausland, teils im Homeoffice, teils im Büro und will auch sonst viel reisen. Dem will ich nicht zustimmen, weil der Hund sehr sensibel ist und zuviel Hin und Her kann nicht gut sein. Ich hatte an zwei Wochenenden im Monat gedacht, aber das wurde abgelehnt. Der Hund begleitet mich im Beruf, ist selten mal alleine. Ich habe ihn angemeldet, wir machen Agility, wohnen ländlich und haben uns neu eingestellt. Das läuft seit drei Monaten so. Nun will er mich auf Herausgabe verklagen. Ich erwarte ein Anwaltschreiben in der kommenden Woche. Wie stehen meine Chancen? Mit freundlichen Grüßen, in Erwartung einer baldigen Antwort, vielen Dank im Voraus

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten “Umgangsrecht“ für Tiere wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt.

Auch wenn es ein Gerichtsurteil gibt, das bei einer getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt hat und so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kam (LG Duisburg) ist fraglich ob andere Gericht ebenso entscheiden. Zudem ist aus meiner Erfahrung eine solche Regelung in der Praxis spätestens dann nicht mehr praktikabel, wenn neue Partner im Spiel sind oder einer der Ex-Partner in eine andere Stadt zieht oder wie in Ihrem Fall auch länger im Ausland arbeitet.
Um zu prüfen, ob Sie oder Ihr Exfreund den Hund allein für sich beanspruchen könnten, müsste zunächst geklärt werden, wer Alleineigentümer des Hundes ist oder ob Sie nicht (nach wie vor) Gemeinschaftseigentümer sind. Diese Prüfung ist sehr kompliziert und hängt von den Einzelheiten ab.


Versuchen Sie sich möglichst gütlich mit ihm zu einigen und halten das Ergebnis schriftlich fest. Sollten Sie sich nicht einigen können und einer von Ihnen behält die Hunde ein, müsste der andere Klage auf Herausgabe erheben. Das Gericht müsste dann zunächst die Eigentumslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Sollten Sie tatsächlich Post von einem Anwalt erhalten, lassen Sie sich ebenfalls anwaltlich vertreten.
 

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