zurück zur Übersicht Katze in Not 12.11.2021 von Angela R. Guten Tag, als ich mich vor drei Jahren von meinem Ex trennte hat er meine Katze (Impfpass auf meinen Namen und gechipt) ohne meine Zustimmung in seinen Besitz genommen. Heute also nach drei Jahren hat er ohne irgendeine vorherige Abschprache die Katze in einer Transportbox vor die Haustür meiner Tochter gestellt. Meine Tochter hat bereits Haustiere und ich kann aus gesundheitlichen Gründen jetzt nicht mehr für die Katze sorgen. Die Katze ist völlig verstört und lässt sich nicht anfassen.Leider wird es so sein das ich sie im Tierheim unterbringen muss. Dazu jetzt meine Frage Kann ich den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige bringen,denn in meinen Augen ist das Tierqälerei,eine Katze auszusetzten. Danke für Ihre Antwort Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten in im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Ein Verstoß hiergegen kann gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden. Zuständige Behörde ist nicht die Polizei, sondern das für seinen Wohnort zuständige Veterinäramt, das anhand der Einzelheiten prüft, ob ein Verstoß ein § 3 Nr. 3 oder eine andere Norm des Tierschutzgesetzes vorliegt und in welcher Höhe eine Geldbuße verhängt werden kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten in im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Ein Verstoß hiergegen kann gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden. Zuständige Behörde ist nicht die Polizei, sondern das für seinen Wohnort zuständige Veterinäramt, das anhand der Einzelheiten prüft, ob ein Verstoß ein § 3 Nr. 3 oder eine andere Norm des Tierschutzgesetzes vorliegt und in welcher Höhe eine Geldbuße verhängt werden kann.