zurück zur Übersicht Mindestgröße Hundeauslaufgebiete 18.11.2021 von Florian S. Heidelberg ist eine Gemeinde mit ca. 180.000 Einwohnern, hat aber kaum ausgewiesene Hunde-Auislaufgebiete. 1. Gibt es anerkannte/praktizierte Richtwerte für die Mindestgröße der Auslaufgebiete in Abhängigkeit der Einwohnerzahl? 2. In Heidelberg ist das Neckarvorland als Erholungsbiet für freilaufende Hunde gesperrt. Dies macht im Sommer/Frühjahr Sinn, weil die dort lagernden Erholungssuchden möglicherweise gestört werde. Im Spätherbst/Winter ist dies aber völlig unsinnig, weil dort in dieser Zeit niemand Erholung sucht. Gibt es Rechtsprechung, der zu Folge solche Gebiete temporär auch für Hunde zu öffnen sind? Ich kenne das aus Berlin (Schlachtensee, Krumme Lanke im Ortsteil Zehlendorf). Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider kann ich Ihnen keine verbindlichen Richtwerte oder Berechnungsgrundlagen nennen, weder im Tierschutzgesetz, der Tierschutz-Hundeverordnung ist hierzu etwas geregelt. Daher ist immer der Einzelfall entscheidend und verbindlich prüfen und entscheiden muss dies das zuständige Verwaltungsgericht. Ausgewiesen werden Leinenzwang bzw. Freilaufflächen regelmäßig in den Polizei-/Ordnungsgesetzes der Bundesländer in Verbindung mit der jeweiligen städtischen Regelung/Verordnung/Satzung. Gegen diese Normen kann man im Wege eines Normenkontrollverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht vorgehen. Hierzu gibt es verschiedene Urteile, mit verschiedenen Ergebnissen. So hat sich z.B. das sächsische Oberverwaltungsgericht 2011 (Az. 3 C 15/09) mit einer Regelung aus Chemnitz beschäftigt und u.a. auch mit Mindestgrößen. Leider ist dort gerade nichts Konkretes zu Größenordnungen finden, nur dass nicht an die Anzahl der Einwohner, sondern an die Anzahl der gemeldeten Hunde im Stadtgebiet anzuknüpfen wäre, aber zu der Ungeeignetheit von ausgewiesenen Flächen hat das Gericht zu geäußert: „Eignungszweifel bestehen nämlich dann, wenn Freilaufflächen aufgrund ihrer räumlichen Angrenzung an Gefahrenquellen (z. B. Eisenbahntrassen, Straßenbahngleise oder Straßenverkehrsflächen) oder besondere Schutzbereiche (z. B. Kinderspielplätze) nicht durch Einzäunung abgesichert sind und deshalb ihre bestimmungsgemäße Nutzung durch frei laufende und ggf. über die Grenzen abirrende Hunde zu erhöhten Gefahren für diese selbst oder Menschen führt.“ Ob die vorhandenen Regelungen der Stadt Heidelberg rechtswidrig sind und ob ein Normenkontrollverfahren Aussicht auf Erfolg hätte, lässt sich leider an dieser Stelle nicht beurteilen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider kann ich Ihnen keine verbindlichen Richtwerte oder Berechnungsgrundlagen nennen, weder im Tierschutzgesetz, der Tierschutz-Hundeverordnung ist hierzu etwas geregelt. Daher ist immer der Einzelfall entscheidend und verbindlich prüfen und entscheiden muss dies das zuständige Verwaltungsgericht. Ausgewiesen werden Leinenzwang bzw. Freilaufflächen regelmäßig in den Polizei-/Ordnungsgesetzes der Bundesländer in Verbindung mit der jeweiligen städtischen Regelung/Verordnung/Satzung. Gegen diese Normen kann man im Wege eines Normenkontrollverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht vorgehen. Hierzu gibt es verschiedene Urteile, mit verschiedenen Ergebnissen. So hat sich z.B. das sächsische Oberverwaltungsgericht 2011 (Az. 3 C 15/09) mit einer Regelung aus Chemnitz beschäftigt und u.a. auch mit Mindestgrößen. Leider ist dort gerade nichts Konkretes zu Größenordnungen finden, nur dass nicht an die Anzahl der Einwohner, sondern an die Anzahl der gemeldeten Hunde im Stadtgebiet anzuknüpfen wäre, aber zu der Ungeeignetheit von ausgewiesenen Flächen hat das Gericht zu geäußert: „Eignungszweifel bestehen nämlich dann, wenn Freilaufflächen aufgrund ihrer räumlichen Angrenzung an Gefahrenquellen (z. B. Eisenbahntrassen, Straßenbahngleise oder Straßenverkehrsflächen) oder besondere Schutzbereiche (z. B. Kinderspielplätze) nicht durch Einzäunung abgesichert sind und deshalb ihre bestimmungsgemäße Nutzung durch frei laufende und ggf. über die Grenzen abirrende Hunde zu erhöhten Gefahren für diese selbst oder Menschen führt.“ Ob die vorhandenen Regelungen der Stadt Heidelberg rechtswidrig sind und ob ein Normenkontrollverfahren Aussicht auf Erfolg hätte, lässt sich leider an dieser Stelle nicht beurteilen.