zurück zur Übersicht Katzen behalten? 23.11.2021 von Katja K. Liebe Frau Fries, seit Februar 2021 leben die beiden Katzen meines Lebensgefährten bei mir. Eigentlich wollten wir im Februar hier zusammen einziehen, das hat sich aber zeitlich verzögert. Die Katzen habe ich bereits mitgenommen, weil die Versorgung durch meinen Lebensgefährten nicht vernünftig gewährleistet war. Eigentlich sollte er jetzt in die gemeinsame Wohnung mit einziehen, inzwischen habe ich mich aber von ihm getrennt. Den Unterhalt der beiden Katzen bestreite ich seit Februar allein, sprich Tierarztbesuche- und Kosten, Kosten für die Krankenversicherung der Katzen, Futter, Streu etc. wird alles von mir übernommen und läuft auch an allen Stellen auf meinen Namen. Er hat einen handschriftlichen Kaufvertrag für die beiden Katzen, auf dem die Katzen aus meiner Sicht nicht eindeutig zuordenbar sind (es steht nur drin das es 2 Ragdoll-Katzen sind, der Kaufpreis und die Farbe - keine Chipnummer, kein Name). Er möchte die Katzen natürlich jetzt wieder zu sich holen. Das wäre natürlich auch völlig okay, wüsste ich, dass die Katzen dort gut versorgt werden. Ich habe die Katzen damals schon zu mir geholt, da das Fell der Katzen verfilzt war (mussten geschoren werden) und sie nicht gekämmt wurden, weil die Wassernäpfe entweder leer, oder das Wasser völlig verdreckt war/en und die Katzen unsauber wurden, da die Katzentoilette über Tage nicht gereinigt wurde (Dauerzustand). Habe ich irgend eine Chance, Eigentümerin und nicht nur Besitzer der Katzen zu werden? Mit freundlichen Grüßen und vorab VIELEN Dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie die Katzen bei sich und wie Sie richtig schreiben, jedenfalls deren Besitzerin sind, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihr Exfreund, wenn er die Katzen tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt um wieder mit Ihnen in Kontakt zu treten, er die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste und sein Alleineigentum beweisen können müsste. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Da sich aus Ihrer Schilderung leider nicht alle wichtigen Umstände ergeben, ist eine Einschätzung seiner Erfolgsaussichten in einem Prozess an dieser Stelle nicht möglich. So ist wichtig zu wissen, ob er die Katzen vor oder in der Beziehung angeschafft hat und ob Sie die Kosten für die beiden auch schon vor der Trennung oder erst seit der Mitnahme im Februar 2021 allein bestreiten, etc. Entscheidend wird unter anderem auch sein, ob und was Sie beide anlässlich der Trennung über die beiden Katzen vereinbart haben (unter Zeugen, per WhatsApp o.ä.), und auch ob er direkt nach der Trennung die beiden schon herausgefordert hat oder ob er erst jetzt nach über einem halben Jahr. Zu Ihren Gunsten spricht derzeit jedenfalls die gesetzliche Eigentumsvermutung des §§ 1006 in Verbindung mit § 90a BGB, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache oder eines Tieres auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht beauftragen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie die Katzen bei sich und wie Sie richtig schreiben, jedenfalls deren Besitzerin sind, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihr Exfreund, wenn er die Katzen tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt um wieder mit Ihnen in Kontakt zu treten, er die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste und sein Alleineigentum beweisen können müsste. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Da sich aus Ihrer Schilderung leider nicht alle wichtigen Umstände ergeben, ist eine Einschätzung seiner Erfolgsaussichten in einem Prozess an dieser Stelle nicht möglich. So ist wichtig zu wissen, ob er die Katzen vor oder in der Beziehung angeschafft hat und ob Sie die Kosten für die beiden auch schon vor der Trennung oder erst seit der Mitnahme im Februar 2021 allein bestreiten, etc. Entscheidend wird unter anderem auch sein, ob und was Sie beide anlässlich der Trennung über die beiden Katzen vereinbart haben (unter Zeugen, per WhatsApp o.ä.), und auch ob er direkt nach der Trennung die beiden schon herausgefordert hat oder ob er erst jetzt nach über einem halben Jahr. Zu Ihren Gunsten spricht derzeit jedenfalls die gesetzliche Eigentumsvermutung des §§ 1006 in Verbindung mit § 90a BGB, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache oder eines Tieres auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht beauftragen.