zurück zur Übersicht Hundesteuer 03.12.2021 von Hans-Peter S. Hallo! Ich habe am 27.11.2021 einen "Nicht-Listenhund" von einem Züchter erworben. Dieser ist am 13.09.2021 geboren. Am 02.12.2021 habe ich ihn ber Fax bei der Steuerbehörde angemeldet. Bereits am 03.12.2021 hatte ich den Steuerbescheid mit Steuermarke bereits im Briefkasten. Der Steuerbescheid sagt aus, dass ich die Hundesteuer bereits ab 01.11.2021 entrichten muss. Zu diesem Zeitpunkt war der Welpe sieben Wochen alt und noch vier Wochen NICHT in meinem Besitz. Ist das rechtens? Ich habe erst Mal Widerspruch eingelegt. Muss ich die Steuer von 16€ für Nov. und Dez. 2021 zahlen? Die Ausführungen der städtischen Verordnung finde ich nicht eindeutig genug. Eine Anmerkung sei mir erlaubt. Ein Tag des Antrags nach Anmeldung den Bescheid im Briefkasten. Drei Wochen nach einer Anfrage wegen einer gesicherten Auslaufwiese bis jetzt unbeantwortet. Wie offenbar sind in den Kommunen die Bearbeitungsschwerpunkte unterschiedlich. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihren Ärger, dass die Stadt zwar die Hundesteuer „postwendend“ einfordert, aber sich mit der Auskunft viel Zeit läßt. Da jedoch für die erbetene Auskunft nach der Hundeauslauffläche (wahrscheinlich) das Ordnungsamt und nicht die Steuerabteilung zuständig ist, sollten Sie Ihre Frage dort nochmals direkt stellen. Grundlage für die Besteuerung bereits ab dem 1. November ist § 6 Absatz 1 Satz 1 der Hennefer Hundesteuersatzung, der besagt: „Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.“ Da Sie daraufhin deuten, dass der Welpe am 01.11.2021 erst sieben Wochen alt war, nehme ich an, dass Sie auf § 8 Absatz 1 der Hundesteuer verweisen, der jedoch in Ihrem Falle nach Ihrer Schilderung nicht anwendbar ist, da Sie den Welpen von einem Dritten gekauft haben und er kein Welpe ihrer eigenen Hündin ist. Auch für die anderen Alternativen des § 8 Absatz 1 Hundesteuersatzung ergeben sich aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte. Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein und Sie gegen den Bescheid und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Satzung vorgehen möchten, könnte Sie eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben, das dann auch die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift prüft. Zu den Erfolgsaussichten und dem Kostenrisiko sollten Sie sich jedoch zuvor individuell anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihren Ärger, dass die Stadt zwar die Hundesteuer „postwendend“ einfordert, aber sich mit der Auskunft viel Zeit läßt. Da jedoch für die erbetene Auskunft nach der Hundeauslauffläche (wahrscheinlich) das Ordnungsamt und nicht die Steuerabteilung zuständig ist, sollten Sie Ihre Frage dort nochmals direkt stellen. Grundlage für die Besteuerung bereits ab dem 1. November ist § 6 Absatz 1 Satz 1 der Hennefer Hundesteuersatzung, der besagt: „Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.“ Da Sie daraufhin deuten, dass der Welpe am 01.11.2021 erst sieben Wochen alt war, nehme ich an, dass Sie auf § 8 Absatz 1 der Hundesteuer verweisen, der jedoch in Ihrem Falle nach Ihrer Schilderung nicht anwendbar ist, da Sie den Welpen von einem Dritten gekauft haben und er kein Welpe ihrer eigenen Hündin ist. Auch für die anderen Alternativen des § 8 Absatz 1 Hundesteuersatzung ergeben sich aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte. Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein und Sie gegen den Bescheid und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Satzung vorgehen möchten, könnte Sie eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben, das dann auch die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift prüft. Zu den Erfolgsaussichten und dem Kostenrisiko sollten Sie sich jedoch zuvor individuell anwaltlich beraten lassen.