zurück zur Übersicht Schutzgebühr 11.01.2022 von Sandra H. Ein Hund wurde von einer Tierschutzorganisation an eine Frau vermittelt. Diese hat einen Schutzvertrag unterschrieben und eine Schutzgebühr bezahlt. Leider hat sie nach einigen Monaten festgestellt, dass sie mit dem Hund nicht zurechtkommt und den abgebenden Verein um Hilfe gebeten. Dieser konnte den Hund nicht zurücknehmen und die Frau mußte ihn auf ihre eigenen Kosten in einer Tierpension bis zur Vermittlung unterbringen. Darf sie den Hund selbst weitervermitteln oder geht dies nur über den Verein und wenn dieser einen Interessenten hat, darf er dann die Schutzgebühr ein weiteres Mal berechnen, ohne dass die Frau eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringungskosten in der Tierpension erhält ? Kann sie den Verein wegen unlauterer Methoden irgendwo melden / anzeigen ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In dem geschilderten Fall geht es um verschiedene rechtliche Fragen, die sich nur anhand des konkreten Tierschutzvertrages und der Korrespondenz der Hundehalterin und dem Verein prüfen und beantworten lassen. Anhand des Tierschutzvertrages ist zunächst zu prüfen, ob es einen lebenslangen oder zeitlich begrenzten Eigentumsvorbehalt zugunsten des Vereins gibt oder ob die Hundehalterin bereits Eigentümerin geworden ist. Im zweiten Schritt ist dann die Klausel, die die Rückgabe an den Verein bzw. die Weitergabe an Dritte regelt auf Wirksamkeit zu prüfen, da hiervon abhängt, ob sie den Hund selbst weitervermitteln kann und unter Umständen auch ob sie sich die Pensionskosten von dem Verein erstatten lassen könnte. Wichtig ist aber nicht nur der Vertrag und dessen Wirksamkeit, sondern auch die Korrespondenz der Dame mit dem Verein, da sich unabhängig von dem Vertrag andere rechtliche Absprachen/Vereinbarungen ergeben könnten. So ist z.B. zu prüfen, was genau sie an den Verein geschrieben hat, da es ein Unterschied ist, ob sie den Verein um Hilfe bei der Neuvermittlung bittet oder ob sie dem Verein klar gemacht hat, dass sie den Schutzvertrag „beenden“/von ihm zurücktreten will und den Verein aufgefordert hat den Hund zurückzunehmen, usw. Daher sollte die Dame sich möglichst kurzfristig zur Beratung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um dem Hund endlich ein endgültiges Zuhause suchen zu können und um keine weiteren Pensionskosten entstehen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In dem geschilderten Fall geht es um verschiedene rechtliche Fragen, die sich nur anhand des konkreten Tierschutzvertrages und der Korrespondenz der Hundehalterin und dem Verein prüfen und beantworten lassen. Anhand des Tierschutzvertrages ist zunächst zu prüfen, ob es einen lebenslangen oder zeitlich begrenzten Eigentumsvorbehalt zugunsten des Vereins gibt oder ob die Hundehalterin bereits Eigentümerin geworden ist. Im zweiten Schritt ist dann die Klausel, die die Rückgabe an den Verein bzw. die Weitergabe an Dritte regelt auf Wirksamkeit zu prüfen, da hiervon abhängt, ob sie den Hund selbst weitervermitteln kann und unter Umständen auch ob sie sich die Pensionskosten von dem Verein erstatten lassen könnte. Wichtig ist aber nicht nur der Vertrag und dessen Wirksamkeit, sondern auch die Korrespondenz der Dame mit dem Verein, da sich unabhängig von dem Vertrag andere rechtliche Absprachen/Vereinbarungen ergeben könnten. So ist z.B. zu prüfen, was genau sie an den Verein geschrieben hat, da es ein Unterschied ist, ob sie den Verein um Hilfe bei der Neuvermittlung bittet oder ob sie dem Verein klar gemacht hat, dass sie den Schutzvertrag „beenden“/von ihm zurücktreten will und den Verein aufgefordert hat den Hund zurückzunehmen, usw. Daher sollte die Dame sich möglichst kurzfristig zur Beratung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um dem Hund endlich ein endgültiges Zuhause suchen zu können und um keine weiteren Pensionskosten entstehen zu lassen.