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Meine Hündin

von Katrin R.

Sehr geehrte Anwältin, auf Empfehlung von Tasso schildere ich hier kurz mein Anliegen. Meine Hündin Hellena wurde durch das Veterinäramt, dem Tierheim zur freien Verfügung übergeben, nachdem ich sie nicht aus der Verwahrung abholen konnte. Dorthin gebracht wurde sie durch die Polizei, nachdem ich außer Gefecht gesetzt und im Krankenhaus war. Die Schreiben vom Bezirksamt haben mich viel zu spät erreicht, telefonisch konnte ich dort zu den angegebenen Zeiten niemanden erreichen. Es folgte eine Rechnung über 300,00 Euro, gegen die ich im November Widerspruch eingelegt habe. Dieser ist fristgemäß eingegangen, auf die Antwort warte ich bis heute, d.h. es sind seitdem mehr als 4 Wochen vergangen. Darf das Bezirksamt jetzt überhaupt noch Geld von mir fordern? Müssen nicht auch dort Fristen eingehalten werden? Ich habe zur Vermittlung meiner Hündin weder mein Einverständnis, noch eine Verzichtserklärung gegeben. Auf der Seite des Tierheims heißt es: " Für den Fall, dass ein Notfall eintritt und nicht vorgesorgt wurde, ist die zuständige Behörde (je nach Umständen kann das die Polizei, Feuerwehr oder das jeweilige Veterinäramt sein) in der Pflicht. Diese sorgt dafür, dass das Tier „zur Verwahrung“ in die Tiersammelstelle auf dem Gelände des Tierheims kommt. Dort bleibt es, bis die Eigentümer das Tier wieder abholen können. Das Bezirksamt als Auftraggeber der Tiersammelstelle stellt den Eigentümern anschließend eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. Diese setzt sich aus den Kosten der Abholung und der Aufenthaltsdauer zusammen." Die neuen Halter wünschen keinen Kontakt zu mir, obwohl ich das Tier selbst vor einem Jahr aus schlechter Haltung übernommen und aufgebaut habe. Derzeit zahle ich hierfür noch einen Kredit für die Tierarztkosten ab. Ich will weder die 300,00 Euro bezahlen, noch auf den Kontakt zu meiner Hündin verzichten. Da es hier im Haus Probleme gab (nicht wegen ihres Wesens, sondern ich hatte damals Klage zur Hundehaltung eingereicht, wodurch eine Einigung erzielt wurde. Später lagen Kot u.a. vor meiner Wohnungstür), wollte ich sowieso ausziehen, raus aus der Stadt. Darum kümmere ich mich derzeit auch. Theoretisch hääte ich sogar das Recht, meine Hündin innerhalb von 6 Monaten zurückzufordern. Wenn Sie dort nun sehr glücklich ist, wovon ich mich gern vor Ort überzeugen würde, würde ich sie dort nicht rausreißen wollen. Nur müsste ich die Möglichkeit dazu bekommen und dass ich nicht noch diese Kosten tragen muss. Denn ich hätte sie ja abgeholt, wenn ich gewusst hätte, wo etc. Vielen Dank & freundliche Grüße Katrin R. 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich kann mir gut vorstellen, dass es sehr belastend für Sie ist, dass die Hündin während Ihres Krankenhausaufenthaltes und ohne Ihren Willen vermittelt wurde. Da Emotionen im Recht jedoch keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Ihre Frage betrifft zwei verschiedene rechtliche Bereiche, den gebührenrechtlichen Teil und die Verfügung des Bezirksamtes, das die Hündin zur Vermittlung „frei“ gegeben hat.
Zu Ihrer Frage nach dem Widerspruch und Fristen innerhalb derer die Behörde reagieren muss. Eine gesetzliche vorgeschriebene Frist gibt es zwar für Ihren Sachverhalt nicht, jedoch kann gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich nach drei Monaten eine so genannte Untätigkeitsklage gegen die Behörde erhoben werden. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, da hiermit auch Kosten verbunden sind, hängt auch davon ab, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch an sich hat, halten Sie die Gebühren an sich für rechtswidrig oder halten Sie die Höhe dieser Gebühr für unberechtigt, usw.
 
Hinsichtlich der „Freigabe“ der Hündin müssten ebenfalls die Einzelheiten bekannt sein und alle Schreiben eingesehen werden. Wichtig zu wissen ist z.B. wie es dazu kam, dass die Polizei Ihre Hündin in das Tierheim verbracht hat, ob Sie der Polizei als Eigentümerin bekannt waren, oder war Ihre Hündin entlaufen und die Polizei hat sie als Fundhündin dort abgegeben, der zeitliche Ablauf  etc. Wichtig zu prüfen ist auch, warum Sie die behördlichen Schreiben erst so spät erreicht haben, ob dort genannte Fristen noch laufen oder ob mögliche Bescheide schon bestandskräftig und damit nicht mehr angreifbar sind, usw.
 
Hinsichtlich Ihres Wunsches Kontakt mit den neuen Haltern bzw. zu der Hündin aufnehmen zu können, müsste zunächst ein Auskunftsanspruch gegen das Tierheim bestehen, da ich annehme, dass das Tierheim Ihnen weder den Namen noch die Adresse der neuen Halter mitgeteilt hat. Auch die Prüfung dieses Anspruches bedarf Kenntnis aller Einzelheiten.
 
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um sowohl einen möglichen Rückgabeanspruch, einen Auskunftsanspruch als auch die Erfolgsaussichten gegen den Gebührenbescheid bzw. einer Untätigkeitsklage prüfen zu lassen.

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