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Hundeverkauf

von Kerstin K.

Hallo, ich habe meine Bulldogge privat verkauft. Nach 3 Wochen melden sich die neuen Besitzer, er ist nicht geimpft und gegen Tollwut auch nicht. Muss ich den Hund zurück nehmen, sie drohen mit Anwalt und haben mich beschimpft, ich kann ihn wegen meiner Krankheit nicht mehr halten, meine Freundin hat ihn in meinen Auftrag verkauft, uns viel es schon schwer ihn abzugeben, das Ehepaar machte ein sehr guten Eindruck und jetzt das Bitte um Antwort, Gruß

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider ist Ihre Schilderung zu kurz um eine Einschätzung abgeben zu können, ob Sie den Hund tatsächlich zurücknehmen müssen, bzw. ob die Käufer überhaupt ein Rücktrittsrecht haben.
 
Wenn Sie den Hund als geimpft beschrieben und verkauft haben, er dies aber nicht ist, wäre er mangelhaft im Sinne des BGB und dem Käufer stünden verschiedene Rechte zu, unter anderem das Recht auf Nachbesserung, eine Kaufpreisminderung und nur zuletzt der Rücktritt vom Kaufvertrag. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die Käufer offensichtlich davon ausgingen, dass der Hund geimpft ist und nun überrascht waren, dass dem nicht so ist. Hier müsste geprüft werden, wie es dazu kam, war es ein Missverständnis zwischen Ihren und Ihrer Freundin, die den Hund falsch beschrieben hat, oder war es ein Missverständnis zwischen Ihrer Freundin und den Käufern oder wurde der Hund tatsächlich z.B. in der Verkaufsanzeige und/oder im Kaufvertrag als geimpft beschrieben? Wurde der Impfpass bzw. der EU-Heimtierausweise des Hundes auch an die Käufer übergeben, aus dem sich die fehlenden Impfungen bereits ergeben, etc.? Sichern Sie wenn möglich die Verkaufsanzeige und wenn vorhanden die Korrespondenz mit den Käufern als Beweismittel.
 
Da die Käufer den Rücktritt bereits erklärt haben, Sie beschimpfen und mit einem Anwalt drohen, sollten Sie sich entweder schon jetzt für eine Beratung an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht wenden um das sinnvolle weitere Vorgehen prüfen zu lassen, spätestens jedoch, wenn Sie tatsächlich Post von einem Anwalt erhalten.

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