zurück zur Übersicht Abschaffung des Tieres sonst wird die Wohnung gekündigt. 17.01.2022 von Schamim S. Hallo, Wir haben das Problem, dass vor ein paar Wochen, mussten wir aus gewissen Gründen einen Welpen/junghund (ca 7 monate) bei uns aufnehmen, da sonst von einer Aussetzung oder Tötung des Tieres ausgegangen wurde. Daher war es uns auch nicht möglich den Vermieter diesbezüglich zu informieren, auch dass dieser Hund uns zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehört habe und es geplant war ihn Vorübergehend da zu haben um einen Besitzer für Ihn zu finden. Mit der Zeit haben wir uns in dieses Tier verliebt und meine Gesundheit tut er auch gut, noch bevor es dazu kam den Vermieter zu fragen wurde uns gesagt dass wir den Hund nicht halten dürfen und wir ihn bis zu einem gewissen Zeitpunkt abschaffen müssen. Jetzt ist die Frage, (wir haben schon einen Hund in der Wohnung, dieser ist 15 Jahre alt, bei dem hat der Vermieter zugestimmt ihn zu halten.) (Im Haus lebt eine weitere Mieterin mit einem Labrador und es gab auch keine Probleme.) darf der Vermieter dies von mir verlangen und sogar mit der Kündigung drohen oder darf er das nicht. Es liegt ja auch keine konkrete Begründung vor, Die Mieter im Haus haben auch kein Problem mit ihm, da der Welpe auch relativ Ruhig ist und bis jetzt auch keine Unreinheiten im Treppenhaus entstanden sind. Wie können wir da vorgehen? Um eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen. Liebe Grüße S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst einmal müsste geprüft werden, was in Ihrem Mietvertrag zur Hundehaltung steht, wobei ich annehme, dass Ihr Vermieter die Hundehaltung nicht generell verbietet, sondern von seiner vorherigen Zustimmung abhängig gemacht hat. Insofern würde zwar ein Verstoß gegen diese Klausel vorliegen, da sie aufgrund der Eile weder vorher noch nachträglich seine Zustimmung erbeten haben. Zu prüfen ist aber, ob dieser Verstoß überhaupt Auswirkungen hat, da ein Vermieter jedenfalls nicht grundlos seine Zustimmung zu einem bzw. einem weiteren Hund verweigern darf und Ihnen mit anderen Worten seine Zustimmung hätte erteilen müssen. Hilfreich ist die Begründung des Urteils des AG München vom 03.08.2018, weil das Gericht unter anderem klargestellt hat, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen. Um nun zu prüfen, ob auch Sie gegen Ihren Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung haben und welche Erfolgsaussichten eine Klage hätte, sollten Sie sich entweder an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder den örtlichen Mieterverein wenden, wenn Sie dort Mitglied sind.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst einmal müsste geprüft werden, was in Ihrem Mietvertrag zur Hundehaltung steht, wobei ich annehme, dass Ihr Vermieter die Hundehaltung nicht generell verbietet, sondern von seiner vorherigen Zustimmung abhängig gemacht hat. Insofern würde zwar ein Verstoß gegen diese Klausel vorliegen, da sie aufgrund der Eile weder vorher noch nachträglich seine Zustimmung erbeten haben. Zu prüfen ist aber, ob dieser Verstoß überhaupt Auswirkungen hat, da ein Vermieter jedenfalls nicht grundlos seine Zustimmung zu einem bzw. einem weiteren Hund verweigern darf und Ihnen mit anderen Worten seine Zustimmung hätte erteilen müssen. Hilfreich ist die Begründung des Urteils des AG München vom 03.08.2018, weil das Gericht unter anderem klargestellt hat, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen. Um nun zu prüfen, ob auch Sie gegen Ihren Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung haben und welche Erfolgsaussichten eine Klage hätte, sollten Sie sich entweder an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder den örtlichen Mieterverein wenden, wenn Sie dort Mitglied sind.