zurück zur Übersicht Katze zurückverlangen 27.01.2022 von Chiara S. Sehr geehrte Damen und Herrn, Ende Oktober habe ich die Katze einer Freundin, die bis dato erst 6 Wochen bei ihr war, zur Pflege übernommen. Sie musste ins Krankenhaus zur Pschyotherapie. Ich habe die Katze damals aus ihrem absolut verdreckten und desolaten Haushalt abgeholt. Nun ist die Katze bereits seit 3 Monaten in meinem Besitz. Viel Geld wurde aus meiner Tasche investiert. Nun wurde die Freundin entlassen und ich wurde gebeten ihr die Katze zurück zu geben. Physisch als auch psychisch ist sie meiner Meinung nach nicht in der Lage sich um die Katze zu kümmern. Zuvor wurde ihrer seits aus vorgeschlagen das Tier „probeweise“ zu sich zu nehmen. Bzw wurde sich schon Gedanken darüber gemacht das die Katze schon länger bei mir als bei ihr wäre. Lange Rede kurzer Sinn. Darf sie sich rechtlich die Katze zurückverlangen ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe, dass Sie aufgrund des damals vorgefundenen Zustands der Wohnung Sorge haben, die Katze wieder dorthin zu geben. Da im Recht Emotionen jedoch keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Indem Ihre Freundin Ihnen die Katze zur Pflege übergeben hat, ist zwischen Ihnen ein (wahrscheinlich mündlich) geschlossener Verwahrungsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen Ihre Freundin Eigentümerin der Katze geblieben ist und einen Herausgabeanspruch gegen Sie hat. Um nun zu bewerten, ob Sie die Herausgabe verweigern dürfen, müssten die Einzelheiten bekannt sein und auch Korrespondenz die Katze betreffend eingesehen werden, um zu prüfen ob sich durch eine spätere Vereinbarung (probeweise/die lange Dauer der Pflege) rechtlich doch eine Übereignung des Eigentums auf Sie stattgefunden hat oder ob Sie aus einem anderen Grund ein Zurückbehaltungsrecht haben. Wenden Sie sich daher vor einer Rückgabe der Katze an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe, dass Sie aufgrund des damals vorgefundenen Zustands der Wohnung Sorge haben, die Katze wieder dorthin zu geben. Da im Recht Emotionen jedoch keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Indem Ihre Freundin Ihnen die Katze zur Pflege übergeben hat, ist zwischen Ihnen ein (wahrscheinlich mündlich) geschlossener Verwahrungsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen Ihre Freundin Eigentümerin der Katze geblieben ist und einen Herausgabeanspruch gegen Sie hat. Um nun zu bewerten, ob Sie die Herausgabe verweigern dürfen, müssten die Einzelheiten bekannt sein und auch Korrespondenz die Katze betreffend eingesehen werden, um zu prüfen ob sich durch eine spätere Vereinbarung (probeweise/die lange Dauer der Pflege) rechtlich doch eine Übereignung des Eigentums auf Sie stattgefunden hat oder ob Sie aus einem anderen Grund ein Zurückbehaltungsrecht haben. Wenden Sie sich daher vor einer Rückgabe der Katze an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.