zurück zur Übersicht Überfahren beim gemeinsamen Straßen überqueren 30.01.2022 von Cora T. Hallo liebes Tasso Team, gestern ist mein Hund verunfallt. Bei unserer abendlichen Gassirunde wollten wir die Straße überqueren. Wir waren beide schon auf der Straße und mein Hund war ca 1m vor mir... Als plötzlich ein Auto einfuhr und auf unsere Straße einbog. Er erfasste unseren Hund und fuhr 6 bis 10 m weiter. In den Moment war ich und meine 10 jährige Tochter auch auf der Straße. Er lief nicht unkontrolliert über die Straße, sondern wir waren sie gemeinsam am überqueren. Ein Sensor am Auto ist nun defekt und unser Hund hat zum Glück überlebt. Aber wer trägt die Kosten? Vielen Dank für Ihre Antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich freue mich, dass Ihr Hund diesen Unfall zum Glück überlebt habt und hoffe, er ist bald wieder gesund. Hier geht es rechtlich um zwei verschiedene Schadensersatzansprüche, einerseits der Schadensersatzanspruch des Autofahrers gegen Sie als Hundehalterin aus § 833 BGB, da durch Ihren Hund das Auto beschädigt wurde und andererseits um Ihren Schadensersatzanspruch gegen den Autofahrer, da er Ihren Hund verletzt hat und Ihnen dadurch Tierarztkosten entstanden sind, bzw. falls die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, noch entstehen werden. Für beide Prüfungen insbesondere die Fragen nach dem jeweiligem Mitverschuldensanteil des Autofahrers bzw. Ihres Anteils müssten die jedoch die Einzelheiten bekannt sein, insbesondere die Umstände des Unfallortes, wie z.B. war es schon dunkel, war es hinter einer Kurve/eine unübersichtliche Stelle, welches Tempolimit galt dort, war der Autofahrer zu schnell, galt dort Leinenpflicht und war ihr Hund an der Leine, usw. Wenn der Autofahrer Sie zur Zahlung des entstandenen Schadens auffordert, übergeben Sie dies zur weiteren Bearbeitung an Ihre Hundehalterpflichtversicherung, die Sie hoffentlich haben. Diese prüft die Ansprüche und wird den angemessenen Teil regulieren bzw. eine unberechtigte Forderung abweisen. Sie selbst können Ihre Tierarztkosten bei dem Autofahrer geltend machen, der dies wiederrum an seine Kfz-Versicherung abgeben wird.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich freue mich, dass Ihr Hund diesen Unfall zum Glück überlebt habt und hoffe, er ist bald wieder gesund. Hier geht es rechtlich um zwei verschiedene Schadensersatzansprüche, einerseits der Schadensersatzanspruch des Autofahrers gegen Sie als Hundehalterin aus § 833 BGB, da durch Ihren Hund das Auto beschädigt wurde und andererseits um Ihren Schadensersatzanspruch gegen den Autofahrer, da er Ihren Hund verletzt hat und Ihnen dadurch Tierarztkosten entstanden sind, bzw. falls die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, noch entstehen werden. Für beide Prüfungen insbesondere die Fragen nach dem jeweiligem Mitverschuldensanteil des Autofahrers bzw. Ihres Anteils müssten die jedoch die Einzelheiten bekannt sein, insbesondere die Umstände des Unfallortes, wie z.B. war es schon dunkel, war es hinter einer Kurve/eine unübersichtliche Stelle, welches Tempolimit galt dort, war der Autofahrer zu schnell, galt dort Leinenpflicht und war ihr Hund an der Leine, usw. Wenn der Autofahrer Sie zur Zahlung des entstandenen Schadens auffordert, übergeben Sie dies zur weiteren Bearbeitung an Ihre Hundehalterpflichtversicherung, die Sie hoffentlich haben. Diese prüft die Ansprüche und wird den angemessenen Teil regulieren bzw. eine unberechtigte Forderung abweisen. Sie selbst können Ihre Tierarztkosten bei dem Autofahrer geltend machen, der dies wiederrum an seine Kfz-Versicherung abgeben wird.