zurück zur Übersicht Vorkaufsrecht Tierkaufvertrag 03.02.2022 von Jessica R. Hallo, ich habe eine Frage und zwar habe ich Chihuahuas von einer Züchterin gekauft mit einem Vertrag wo natürlich enthalten ist das sie das Vorkaufsrecht für 300€ hat. Sie schreibt: Der Käufer verpflichtet sich außerdem, das Tier ohne vorherige Kenntnisnahme und Zustimmung des Verkäufers nicht weiter zu verkaufen, verschenken, verleihen, vererben. Beide Parteien vereinbaren zudem ein ausdrückliches und grundsätzliches Rückkaufrecht für den Verkäufer i.S.v paragraph 1 in Höhe von 300€ ist dies wirklich rechtens? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeine Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl der Züchterin frei, ob sie mit Ihnen einen Vertrag zu ihren Bedingungen (mit eben jener Klausel) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freistand, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Dass die Züchterin sich ein vertragliches „Rückkaufsrecht“ in ihren Verträgen vorbehält (wahrscheinlich um zu vermeiden, dass ihre gezogenen Hunde, im schlimmsten Fall im Tierheim landen) ist an sich möglich und kann im Rahmen der oben genannten Vertragsfreiheit vereinbart werden, allerdings muss sie auch wirksam formuliert sein und auch der Eurobetrag muss im angemessen Verhältnis zum ursprünglichen Kaufpreis stehen, den Sie leider nicht angegeben haben. Hinsichtlich der Klausel rund um die Weitergabe ist auch fraglich, ob diese wirksam ist, weil sie sehr weitreichend ist und mit dem Zustimmungsvorbehalt für das Vererben des Hundes in Ihre Testierfreiheit und damit in ein Grundrecht eingreift. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Kaufvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeine Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl der Züchterin frei, ob sie mit Ihnen einen Vertrag zu ihren Bedingungen (mit eben jener Klausel) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freistand, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Dass die Züchterin sich ein vertragliches „Rückkaufsrecht“ in ihren Verträgen vorbehält (wahrscheinlich um zu vermeiden, dass ihre gezogenen Hunde, im schlimmsten Fall im Tierheim landen) ist an sich möglich und kann im Rahmen der oben genannten Vertragsfreiheit vereinbart werden, allerdings muss sie auch wirksam formuliert sein und auch der Eurobetrag muss im angemessen Verhältnis zum ursprünglichen Kaufpreis stehen, den Sie leider nicht angegeben haben. Hinsichtlich der Klausel rund um die Weitergabe ist auch fraglich, ob diese wirksam ist, weil sie sehr weitreichend ist und mit dem Zustimmungsvorbehalt für das Vererben des Hundes in Ihre Testierfreiheit und damit in ein Grundrecht eingreift. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Kaufvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.