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TSchV Schutzgebühr & Kaufvertrag

von Sabine S.

Hallo, wir haben vor 1,5 Jahren einen Hund unserer Bekannten übernommen. Erst nur als Pflegestelle, nun behalten wir den Hund jedoch. Offiziell ist die Bekannte auch noch die aktuelle Besitzerin nach dem Recht. Nun will der Tierschutzverein - von dem unsere Bekannte den Hund ursprünglich hatte - eine Schutzgebühr und einen Kaufvertrag mit uns machen. Der Auflösungsvertrag mit unserer Bekannten hat noch nicht stattgefunden und wir haben keinen Tierpflegevertrag mit dem Tierschutzverein. Dieser hat nie eine Kontrolle bei uns gemacht (obwohl er zeitig informiert worden ist), wir haben keinerlei schriftliches Übereinkommen mit der Organisation und wir wurden nie finanziell in den Auslagen (Haftpflicht/Tierarztkosten/Steuer) unterstützt. Lediglich die Besitzerin hat noch den damaligen Kaufvertrag mit der Orga. Müssen wir hier überhaupt mit Tierschutzverein kooperieren? Kann unsere Bekannte (als Besitzerin) den Hund an uns nicht als „Schenkung“ übergeben? Der Tierschutzverein will eine 2. Schutzgebühr, obwohl wir alles unter uns als Privatpersonen organisiert haben und der Tierschutzverein keinerlei Auslagen hatte. Obwohl im Vertrag mit der Besitzerin sogar steht dass diese bei Abgabe 10€ täglich, längstens für die Dauer eines Monats zu zahlen hat, hat der TSchV hier nichts beigesteuert/übernommen (Logisch - wir haben ja auch keinen Pflegevertrag). Unsere Bekannte hat seit 1,5 Jahren jeden Monat verantwortungsvoll alle Kosten übernommen. Und wir finden es lächerlich und etwas doppelmoralisch jetzt die Kuh zweimal melken zu wollen. Danke für Antwort

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe, dass Sie Zweifel daran haben, ob Sie tatsächlich an den Verein eine Tierschutzgebühr bezahlen müssen. Rechtlich geht es um die Frage, ob Sie durch die Vereinbarung mit Ihrer Bekannten, dass Sie den Hund endgültig übernehmen, bereits Eigentümerin geworden sind, so dass der Tierschutzverein keinen Zahlungs-/Herausgabeanspruch gegen Sie hätte.
 
Die Prüfung des Eigentums ist allerdings sehr kompliziert und hängt von den Einzelheiten ab.
Da hier zwei Weitergaben des Hundes stattgefunden haben und somit nacheinander zwei bzw. drei voneinander unabhängige Verträge geschlossen wurden (schriftlich/elektronisch/mündlich) sind diese nacheinander zu prüfen.
 
Der erste Vertag ist zwischen Tierschutzverein und Ihrer Bekannten zustande gekommen. Ich nehme an, hierein hat der Verein sich wie üblich das Eigentum an dem Hund vorbehalten. Leider ist bisher noch nicht durch den BGH geklärt, ob es sich bei Tierschutzverträgen um Kaufverträge handelt (dann wäre ein Eigentumsvorbehalt unwirksam) oder ob es sich um so genannte atypische Verwahrungsverträge handelt (und damit um einen wirksamen Eigentumsvorbehalt).
 
Diese Unterscheidung ist jedoch wichtig, da hiervon abhängt, ob Ihre Bekannte Eigentümerin des Hundes geworden ist und Ihnen den Hund schenken und das Eigentum übertragen kann (wenn man einen Kaufvertrag annimmt) oder ob der Tierschutzverein nach wie Eigentümer ist und Sie mit ihm einen neuen Tierschutzvertrag schließen müssten. Für beide Rechtsansichten gibt es mittlerweile mehrere Urteile, so dass nicht absehbar ist, welcher Auffassung sich das Gericht anschließt, das bei einem Rechtsstreit hierüber entscheiden müsste. Auch müsste der Vertrag eingesehen werden und es müsste bekannt sein, ob Sie bereits von Anfang wussten, dass Ihre Bekannte den Hund von dem Tierschutzverein übernommen hat, etc.
 
Der zweite Vertrag wurde zwischen Ihnen und Ihrer Bekannten (wahrscheinlich mündlich oder per WhatsApp) geschlossen als Sie den Hund zur Pflege übernommen haben, dies stellt einen Verwahrungsvertrag dar. Um verbindlich prüfen zu lassen, ob Ihre Bekannte Ihnen den Hund durch die endgültige Überlassung schenken konnte (dies würde dann den dritten Vertrag, einen Schenkungsvertrag darstellen) oder ob Sie tatsächlich mit dem Tierschutzverein einen neuen Vertrag schließen müssten, sollten Sie sich mit allen vorhandenen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.

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