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Angabe Daten Hundevorbesitzer

von Sandra K.

Liebes Tassoteam, ich habe einen kleinen Welpen online beim Berliner Finanzamt fristgerecht angemeldet und habe nun endlich den Steuerbescheid bekommen. Die Steuermarke jedoch fehlt noch! Auf Nachfrage beim Amt sagte man mir, dass ich Ihnen doch bitte zuvor noch die Daten des vorhergehenden Halters, also des Herren bei dem ich den Hund erworben habe, zukommen lassen soll. Das bereitet mir etwas Bauchschmerzen! Im §8 Hundesteuergesetz steht "Wird ein Hund erworben, so sind der Name und die Anschrift des bisherigen Halters dem Finanzamt anzuzeigen.", aber es gibt ja auch noch die DSGVO. Mal abgesehen davon, dass ich erstmal zusehen müsste woher ich seine vollständigen Daten bekomme, frage ich mich nun: Darf ich diese Angaben einfach so weitergeben, ohne seine offizielle Genehmigung dafür? Das Finanzamt besteht bisher darauf und ist der Meinung ich soll Ihnen einfach die Adresse des Abholortes mitteilen. Ich weiß aber garnicht, ob das überhaupt seine Wohnung war, oder vielleicht die Wohnung seiner Freundin. Einen offiziellen Namen gibt es auch nicht, denn dieser Wohnblock hat nur Apartmentnummern am Klingelschild. Können Sie mir vielleicht einen Tip geben, wie ich mich mit meinem Finanzamt einigen könnte?! Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung von Ihnen freuen! Freundliche Grüße! 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe zwar Ihre Bedenken, jedoch gilt diese Pflicht aus § 8 des Berliner Hundesteuergesetzes seit 2002, an die Sie sich halten müssen, um sich nicht im Zweifel ordnungswidrig zu verhalten und ein Bußgeld verhängt wird. Ob die DSGVO in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist, ist fraglich, durch Ihre gesetzliche Pflicht zur Datenweitergabe wäre diese im Zweifel gerechtfertigt.
 
Geben Sie die Daten an, die Sie kennen, eine Recherchepflicht ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Ob Sie sich beim Kauf jedoch aufgrund dieser Pflicht die Daten des Verkäufers hätten geben lassen müssen, müsste sofern das Finanzamt dies anführt geprüft werden.
 
Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, könnten Sie hiergegen klagen und im diesem Zusammenhang würde dann das Gericht über die Rechtmäßigkeit des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Hundesteuergesetzes entscheiden.
 

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