zurück zur Übersicht Wem gehört die Katze 11.02.2022 von Alina B. Hallo Frau Fries, mein Exfreund und ich haben und vor 5 Monaten einen Kater angeschafft. Haben Ihn über eine Annonce bei ebay.de gefunden, haben dann einen Belichtungstermin ausgemacht. An dem Tag wo wir den Kater angeschaut haben, haben wir beschlossen, wir nehmen ihn. Dann wurde mündlich die Verkaufssumme genannt und bar bezahlt. Einen schriftlichen Kaufvertag gibt es nicht. Ich habe den Kater dann auf mich chipen lassen und auch bei Tasso registriert. Nun haben wir uns getrennt und er hat den Kater in ebay zum verkaufen wieder reingestellt. Es ist auch schon mehrfach vorgekommen, dass er den Kater über 2 Tage alleine gelassen hat und sich keiner um ihn gekümmert hat oder er vergisst ihm Futter zu geben. Dies hab auch schriftlich und Zeugen gibt es dafür auch. Zuständige Amt wurde auch schon informiert und war vor Ort. Meine Frage nun wie soll ich mich verhalten da er mir das Tier nicht rausrückt und vielleicht sogar verkauft hat und ich die Katze gerne bei mir hätte. Was soll ich tun und wem gehört die Katze nun eigentlich. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihrer Schilderung nach spricht einiges für dafür, dass Sie den Kater gemeinsam gekauft haben und je zur Hälfte Miteigentümer erworben haben. Die Auflösung Ihrer Lebensgemeinschaft hat aber keinen Einfluss auf Ihr Gemeinschaftseigentum. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich aber, dass Sie nicht mehr zusammen wohnen und er den Kater behalten hat/Sie den Kater bei ihm gelassen haben. Hier müsste nun anhand der Einzelheiten geprüft werden, was Sie hierzu vereinbart haben und ob was diese Vereinbarung rechtlich bedeutet, mit anderen Worten, ob Sie damit Ihren Eigentumsanteil „verloren“ bzw. an ihn übereignet haben. Da die Zeit drängt, sollte er den Kater tatsächlich verkaufen, wird es in der Praxis (unabhängig von der Rechtslage) schwierig bis unmöglich den Kater zu finden bzw. zurückzubekommen. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin um zu prüfen, ob und welche Möglichkeiten es gibt, z.B. ein Verkaufsverbot in einem gerichtlichen Eilverfahren zu erwirken.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihrer Schilderung nach spricht einiges für dafür, dass Sie den Kater gemeinsam gekauft haben und je zur Hälfte Miteigentümer erworben haben. Die Auflösung Ihrer Lebensgemeinschaft hat aber keinen Einfluss auf Ihr Gemeinschaftseigentum. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich aber, dass Sie nicht mehr zusammen wohnen und er den Kater behalten hat/Sie den Kater bei ihm gelassen haben. Hier müsste nun anhand der Einzelheiten geprüft werden, was Sie hierzu vereinbart haben und ob was diese Vereinbarung rechtlich bedeutet, mit anderen Worten, ob Sie damit Ihren Eigentumsanteil „verloren“ bzw. an ihn übereignet haben. Da die Zeit drängt, sollte er den Kater tatsächlich verkaufen, wird es in der Praxis (unabhängig von der Rechtslage) schwierig bis unmöglich den Kater zu finden bzw. zurückzubekommen. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin um zu prüfen, ob und welche Möglichkeiten es gibt, z.B. ein Verkaufsverbot in einem gerichtlichen Eilverfahren zu erwirken.