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Übernahme der Tierarztkosten

von B. Sabine K.

Hallo, wir haben unseren 5 Monate alten Kater verkaufen müssen (privat). Die Käuferin schrieb mir 1,5 Wochen später, das er sich erbrochen habe und ein Band raus kam. Sie hat mir noch ein Foto gesendet wo ich erkennen konnte, dass es ein Band von mir ist! Wie/wo/wann er dies gefressen hat kann ich leider nicht sagen da er bei meiner Anwesenheit das nie vor meinen Augen tat. Ich vermute, dass das 2-3 Tage vor der Abgabe in der Nacht als alle geschlafen haben geschehen sein muss. Sie war daraufhin in der Klinik man hat den Fremdkörper entfernt. Ich habe ihr gesagt, dass ich davon wirklich nichts wusste zumal hat er sich bei uns nie übergeben. Ich wollte ihr entgegenkommen und schlug vor, dass ich ein kleinen Teil der Kosten übernehmen könnte da der Fremdkörper ja von uns ist. Jetzt besteht sie jedoch darauf, dass ich ALLE Tierarztkosten übernehmen (mehr als 1500€) soll. Ich habe ihr gesagt, dass ich alles nicht übernehmen kann, zumal sind wir beim Verkauf auch preislich (250€) ihr Entgegenkommen. Nun meine Frage, muss ich alles übernehmen? Kann ich den ermäßigten Preis von abziehen von den Kosten? Wie sieht die Rechtsgrundlage hierfür aus? Wie gesagt wir wussten wirklich nicht, dass er dieses Bändchen verschluckt hat.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

In dem die Käuferin von Ihnen die Tierarztkosten erstattet haben möchte, macht sie rechtlich einen Schadensersatzanspruch gegen Sie geltend.
 
Als Verkäuferin (auch als Privatverkäuferin) unterliegen Sie die der Gewährleistungspflichten des BGB.
Zunächst daher allgemeines vorweg. Ist eine verkaufte Katze krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er die Katze u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung ist alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer –außer in akuten Notfällen VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist.
 
Neben der rechtlich zu prüfenden Frage, ob der Kater bei Übergabe krank und damit „mangelhaft“ durch das verschluckte Band war, müsste Sie für einen Schadensersatzanspruch auch ein Verschulden (also Vorsatz oder Fahrlässigkeit ) treffen. Dieser Nachweis ist in der Praxis für Käufer sehr schwierig und gerade in Ihrem Fall sind aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte für ein Verschulden zu entnehmen.
 
Die von Ihnen vorgeschlagene Lösung einen Teil der Kosten zu bezahlen, ist im Ergebnis eine gute Idee, hier müsste, aber falls Sie dies schriftlich/per WhatsApp/per E-Mail etc. angeboten haben, geprüft werden, ob Sie damit rechtlich bereits ein Anerkenntnis abgegeben haben. Mit dem reduzierten Kaufpreis können Sie im Ergebnis nicht aufrechnen.
 
Sollten Sie sich zwischenzeitlich nicht geeinigt haben und sollte die Käuferin auf die Zahlung der gesamten Summe bestehen, wenden Sie sich bei Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 
 

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