zurück zur Übersicht entlaufener Kater wurde kastriert 23.02.2022 von Barbara K. Guten Tag, Ich hätte da eine Frage: Vor etwa 14 Tagen lief unser Kater weg (er hielt sich für gewöhnlich bei der Nachbarin auf-was auch ok für uns war/ist). Sie wendete sich an uns, ob wir den Kater gesehen haben.. wir verneinten dieses und suchten die darauffolgenden Tage überall nach unserem Kater. Da wir an zwei Hauptstraßen wohnen, gingen wir vom schlimmsten aus, hofften aber, dass er "nur" unterwegs ist.. heute bekamen wir eine Nachricht, dass unser Kater eventuell im Nachbarort ist. Wir sind dort hingefahren um unseren Kater zu holen. Dort teilte man uns mit, dass der Kater mittlerweile kastriert wäre und sie uns den Kater nicht aushändigen könnte, weil das erst mit dem Tierschutzbund abgeklärt werden muss (die haben wohl die Kosten für die Kastration und das Chippen übernommen). Man kann doch nicht einfach eine fremde, gepflegte, gut genährte Katze, die einen Besitzer hat, einfach sterilisiert.. was können wir jetzt machen? Wir wollten mit der Katze züchten (Kartäuser).Danke für ihre Hilfe Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie in Nordhausen leben, gilt die seit Dezember 2019 in Kraft getreten „Katzenschutzverordnung“, wonach Sie als Halterin unter anderem eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht aus § 3 haben sowie das Auslaufverbot bzw. die Unfruchtbarmachung aus § 4 beachten müssen, etc. Zwar können Freigänger Katzen, die zur Zucht eingesetzt werden sollen, von der Unfruchtbarmachung ausgenommen werden, „wenn die Haltungsperson glaubhaft darlegt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der Katze hat und die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleisten kann.“ Da Ihre Katze nun jedoch kastriert wurde, ist dies hinfällig. Die zuständige Behörde ist laut dieser Verordnung tatsächlich befugt, „Katzen, derer die zuständige Behörde innerhalb eines Schutzgebietes habhaft wird, zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson eingefangen und in Obhut genommen werden. Mit dem Einfangen der Katze können Dritte beauftragt werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Ist die Ermittlung der Haltungsperson innerhalb von zwei Werktagen nicht möglich, so kann die zuständige Behörde die Kastration und Kennzeichnung des Tieres auf Kosten der Haltungsperson durchführen lassen.“ Da Ihre Katze zwei Wochen weg war, ist die dort genannte Frist von zwei Werktagen wahrscheinlich eingehalten worden, dies wäre im Zweifel durch eine Akteneinsicht zu überprüfen. Sollten Sie die Katze noch nicht zurückerhalten haben wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie in Nordhausen leben, gilt die seit Dezember 2019 in Kraft getreten „Katzenschutzverordnung“, wonach Sie als Halterin unter anderem eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht aus § 3 haben sowie das Auslaufverbot bzw. die Unfruchtbarmachung aus § 4 beachten müssen, etc. Zwar können Freigänger Katzen, die zur Zucht eingesetzt werden sollen, von der Unfruchtbarmachung ausgenommen werden, „wenn die Haltungsperson glaubhaft darlegt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der Katze hat und die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleisten kann.“ Da Ihre Katze nun jedoch kastriert wurde, ist dies hinfällig. Die zuständige Behörde ist laut dieser Verordnung tatsächlich befugt, „Katzen, derer die zuständige Behörde innerhalb eines Schutzgebietes habhaft wird, zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson eingefangen und in Obhut genommen werden. Mit dem Einfangen der Katze können Dritte beauftragt werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Ist die Ermittlung der Haltungsperson innerhalb von zwei Werktagen nicht möglich, so kann die zuständige Behörde die Kastration und Kennzeichnung des Tieres auf Kosten der Haltungsperson durchführen lassen.“ Da Ihre Katze zwei Wochen weg war, ist die dort genannte Frist von zwei Werktagen wahrscheinlich eingehalten worden, dies wäre im Zweifel durch eine Akteneinsicht zu überprüfen. Sollten Sie die Katze noch nicht zurückerhalten haben wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.