zurück zur Übersicht Katzen im Urlaub nicht von Nachbarn gesorgt 26.02.2022 von Caroline C. Liebes Tasso-Team, wir (mein Vater und ich) haben meine Nachbarn gebeten, dass sie sich um unsere Katzen kümmern. Unsere Nachbarn haben mündlich zugesagt also haben wir unseren Nachbarn Futter für unsere Katzen gegeben und einen Brief mit Infos (Tel.nummer, etc.), falls etwas sein sollte. Heute (einen Tag vor unserer Rückkehr nach Hause) haben wir erfahren, dass eine unserer Katzen (9 Monate alt) stark abgemagert gefunden wurde. Der Kater ist noch nicht gefunden worden und ich mache mir Sorgen, dass er vielleicht verunglückt ist. Vor allem, da wir circa 10 Tage weg waren und die Katzen noch sehr jung sind. Da alles mündlich geklärt wurde und wir nicht persönlich mit den Nachbarn geklärt haben, bevor wir losgefahren sind, ob das Angebot ihrerseits noch bestand, weiß ich nicht ob rein tierschutzrechtlich wir die schuld tragen, oder unsere Nachbarn bzw. ob meine Nachbarn für ihre Taten haften könnten. Die Katzen sind mir sehr wichtig, sie sind für mich wie meine Kinder und wenn ihnen irgendwas zustößen sollte würde es mich sehr verletzen :(. Vielen Dank für Ihre Hilfe Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe Ihrer Katze geht es mittlerweile wieder gut und der Kater ist wieder bei Ihnen zu Hause. Ob Sie oder Ihr Nachbar gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verstoßen haben, hängt von den Einzelheiten ab, so z.B. wann bzw. wie lange vor Ihrem Urlaub haben Sie mit dem Nachbarn die Pflege vereinbart (wenige Tage oder Wochen vorher?), haben Sie den konkreten Urlaubszeitraum vereinbart oder war es erstmal nur eine ungefähre Angabe, wissen Sie wie die Katzen entlaufen konnten usw. Nach § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten, „ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.“ Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden. Neben der Frage, ob Ihr Nachbar gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat, ist auch ein Schadensersatzanspruch zu prüfen, allerdings müssten auch hierfür die Einzelheiten bekannt sein. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe Ihrer Katze geht es mittlerweile wieder gut und der Kater ist wieder bei Ihnen zu Hause. Ob Sie oder Ihr Nachbar gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verstoßen haben, hängt von den Einzelheiten ab, so z.B. wann bzw. wie lange vor Ihrem Urlaub haben Sie mit dem Nachbarn die Pflege vereinbart (wenige Tage oder Wochen vorher?), haben Sie den konkreten Urlaubszeitraum vereinbart oder war es erstmal nur eine ungefähre Angabe, wissen Sie wie die Katzen entlaufen konnten usw. Nach § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten, „ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.“ Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden. Neben der Frage, ob Ihr Nachbar gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat, ist auch ein Schadensersatzanspruch zu prüfen, allerdings müssten auch hierfür die Einzelheiten bekannt sein. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.