zurück zur Übersicht Wurde vom Käufer getäuscht 05.03.2022 von Elisabeth D. Ich habe einen Hund mit Schutzvertrag, aber leider ohne Rückgabe bzw. Rücktrittsrecht, verkauft. Mir wurde von dem älteren Ehepaar versichert, dass sie Unterstützung bei der Hundehaltung durch den Sohn bzw. Schwiegertochter haben und der Hund mit auf der Couch liegen darf. Nur deswegen haben sie den Hund auch von mir bekommen. Im Nachhinein, weil der Hund weggelaufen ist, kam heraus, dass sie mit dem Sohn bzw. der Schwiegertochter nicht mehr reden, diese auch gegen einen Hund sind. Die vorigen Hunde alle in einem unbeheizten Wintergarten schalfen mussten, der Garten nicht gesichert und der Zaun Löcher aufweist. Der Hund wurde von mir nach intensiver Suche nach 8 Tagen gefunden. Der Hund soll auf keinen Fall mehr dahin zurück, weil der dort in kürzester Zeit wieder entlaufen wird. Was kann ich machen? Die Leute sind beratungsresistent und wollen nur ihr Ego befriedigt haben mit der Begründung Vertrag ist Vertrag. Gibt es für mich ein Rücktrittsrecht, auch wenn im Vertrag nichts davon steht. LG und vielen Dank im Voraus Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In der Regel sind in Schutzverträgen Klauseln zur Hundehaltung zu finden, die oft aus dem Tierschutzgesetz und/oder der Tierschutz-Hundeverordnung entnommen sind, z.B. keine Kettenhaltung, keine Zwingerhaltung, ausreichend Auslauf, etc. Oft sind dann auch am Ende des Vertrages Sanktionsklauseln bei Verstößen zu finden sind, aus denen sich ein Rücktrittsrecht für Sie ergeben könnte. Des Weiteren ist ein Rücktrittsrecht aufgrund einer Täuschung zu prüfen, was allerdings in der Regel sehr schwierig ist, weil Sie dies beweisen können müssten. Daher wäre zu prüfen, ob Sie nachweislich (durch Zeugen des Gesprächs oder durch WhatsApp oder E-Mail Verlauf) darauf hingewiesen haben, dass diese Umstände für Sie die Grundlage/Bedingungen des Verkaufs sind, etc. Um Ihre Rechte prüfen zu können, muss daher zumindest der Kaufvertrag eingesehen werden. Sollten Sie sich zwischenzeitlich nicht geeinigt haben und den Hund noch immer bei sich haben, wenden Sie sich entweder bereits jetzt an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht, spätestens jedoch, wenn die Käufer einen Anwalt einschalten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In der Regel sind in Schutzverträgen Klauseln zur Hundehaltung zu finden, die oft aus dem Tierschutzgesetz und/oder der Tierschutz-Hundeverordnung entnommen sind, z.B. keine Kettenhaltung, keine Zwingerhaltung, ausreichend Auslauf, etc. Oft sind dann auch am Ende des Vertrages Sanktionsklauseln bei Verstößen zu finden sind, aus denen sich ein Rücktrittsrecht für Sie ergeben könnte. Des Weiteren ist ein Rücktrittsrecht aufgrund einer Täuschung zu prüfen, was allerdings in der Regel sehr schwierig ist, weil Sie dies beweisen können müssten. Daher wäre zu prüfen, ob Sie nachweislich (durch Zeugen des Gesprächs oder durch WhatsApp oder E-Mail Verlauf) darauf hingewiesen haben, dass diese Umstände für Sie die Grundlage/Bedingungen des Verkaufs sind, etc. Um Ihre Rechte prüfen zu können, muss daher zumindest der Kaufvertrag eingesehen werden. Sollten Sie sich zwischenzeitlich nicht geeinigt haben und den Hund noch immer bei sich haben, wenden Sie sich entweder bereits jetzt an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht, spätestens jedoch, wenn die Käufer einen Anwalt einschalten.