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Nebenbestimmung zu Bescheid Erteilung nach §11 TSchG durch Veterinäramt Landeskreis

von Andrea G.

Im o.g. genannten Bescheid heißt es u.a., dass ich nur Hunde ab einem Alter von 1 Jahr nach Deutschland einführen darf, da jüngere Hunde durch den langen Transport (aus Litauen und Lettland) einen physischen erleiden können. Da ich hierzu keine Fachliteratur finden konnte, hoffe ich, dass Sie mir entweder mitteilen können, worauf sich diese Aussage der Tierärztin des Landeskreises bezieht oder wie diese Aussage / Einschränkung aus rechtlicher Sicht zu bewerten ist. Danke für Ihre Unterstützung. MfG Andrea

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist gängige Praxis vieler Veterinärämter die Erlaubnisse zu § 11 TierSchG mit zahlreichen Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dies ist zwar grundsätzlich erlaubt, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, z.B. das Führen eines Tierbestandsbuches, bedeutet aber nicht, dass jede Auflage oder Nebenbestimmung automatisch inhaltlich auch wirksam wäre. In Ihrem Fall ist durchaus zu prüfen, ob diese Auflage nicht zu weitreichend und einschränkend ist, schließlich ist der Transport von Hunden über drei Monaten (unter Einhaltung aller gesetzlichen Transport- und Verbringungsvorschriften) erlaubt. Dies kann jedoch nur anhand aller Einzelheiten, der bisherigen Korrespondenz mit dem Veterinäramt, insbesondere Ihrem Antrag und der konkreten Erlaubnis geprüft werden.
 
Wichtig ist, dass Sie die in dem Bescheid am Ende zu findende Klagefrist zum zuständigen Verwaltungsgericht einhalten, da nach Fristablauf der gesamten Bescheid bestandskräftig wird, unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht.
 
Wenn diese Frist noch nicht verstrichen ist, wenden Sie sich unverzüglich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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