zurück zur Übersicht Warnschilder am Grundstück 30.04.2010 von Christian L. Sehr geehrte Frau Fries, unser ca. 3 jahre alter Grosser Schweizer Sh. bewegt sich frei auf unserem über 1,6 m. hoch mit Stahlmatten eingezäunten Grundstück. Türe und Tore sind nur mit Schlüssel und oder Fernbedienung zu öffnen, so dass ohne unser Beisein keiner das Grundstück "leicht" betreten kann. Dies ist notwendig, da unser Hund Fremde nur kurz aber eindringlich warnt und dann sofort beißt, wenn wir nicht anwesend sind. Diverse Schilder am Zaun weisen auf den Hund und seine Neigung hin. -> Betreten Verboten, bissiger Hund. Sollte nun doch jemand diesen Zaun übersteigen ist er / sie ausreichend gewarnt, oder haben wir im Falle eines Bisses dennoch den "schwarzen Peter"? Gibt es Schilder / Formulierungen die uns aus der Haftung nehmen? Vielen Dank für Ihre Antwort Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass der Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Falls also jemand trotz der Warnschilder Ihren Garten betritt und tatsächlich gebissen wird, wird er einen Groß-/Teil Mitschuld an seinen Verletzungen zugesprochen bekommen. Gänzlich aus der Haftung für seinen Hund kann man sich jedoch durch diese Warnschilder nicht befreien, da neben der Haftung als Hundehalter auch die Haftung als Grundstückseigentümer dazu kommt, da das Grundstück nicht derartig gesichert war, dass Dritte nicht geschädigt werden. Zudem -so das Landgericht Memmingen- sei allgemein bekannt, dass diese Warnschildern von der Bevölkerung häufig nicht beachtet werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass der Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Falls also jemand trotz der Warnschilder Ihren Garten betritt und tatsächlich gebissen wird, wird er einen Groß-/Teil Mitschuld an seinen Verletzungen zugesprochen bekommen. Gänzlich aus der Haftung für seinen Hund kann man sich jedoch durch diese Warnschilder nicht befreien, da neben der Haftung als Hundehalter auch die Haftung als Grundstückseigentümer dazu kommt, da das Grundstück nicht derartig gesichert war, dass Dritte nicht geschädigt werden. Zudem -so das Landgericht Memmingen- sei allgemein bekannt, dass diese Warnschildern von der Bevölkerung häufig nicht beachtet werden.