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Rechtliche Einschätzung zum Thema Sterilisation an Hündin

von Janik A.

Sehr geehrte Damen und Herren, Ich wende mich mit einem Anliegen an sie. Ich würde gerne wissen wollen ob ein Züchter vertraglich festhalten darf, dass meine Hündin ohne Angaben von Gründen sterilisiert werden darf? Meine Frage resultiert aus nachfragen bei Tierärzten die angeben, dass es nicht mehr üblich sei eine Sterilisation an Hündinnen durch zuführen. Einige haben angegeben das es sogar gegen das Tierschutzgesetz verstößt, einem Tier schmerzen ohne vorliegen eines vernünftigen Grundes zuzufügen. Jedoch soll es Tierärzte geben die Hündinnen ohne jeglichen Grund sterilisieren. Ich würde mich über eine Zeitnahe Stellungnahme von ihnen freuen. Ich danke schon mal im Voraus das sie sich Zeit nehmen diese e-Mail zu lesen. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Unabhängig davon, was in Kaufverträgen oder Tierschutzverträgen zu einer Kastration oder Sterilisation geregelt ist, gilt § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz, wonach das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres verboten ist.
 
Hiervon nennt der Paragraf wenige Ausnahmen. Insbesondere gilt das Verbot nicht, wenn der Eingriff nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder er bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen.
 
Eine grundsätzliche Pflicht zur Kastration im Vertrag verstößt daher gegen das Verbot des § 6 Tierschutzgesetz. Um zu prüfen, ob die Klausel in Ihrem Vertrag unwirksam ist, muss zunächst der Vertrag eingesehen und die konkrete Formulierung überprüft werden. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob es sich um eine vorformulierte Klausel handelt oder ob diese Regelung individuell zwischen Ihnen und der Verkäuferin vereinbart wurde und aus welchem Grunde, die Züchterin dieses Klausel aufgenommen hat.
 
Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf oder wenn die Züchterin auf die Sterilisation besteht oder Sanktionen bei Verstoß gegen diese Klausel androht bzw. sogar geltend macht an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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