zurück zur Übersicht Welpenkauf Falsche Angaben zum Hund 04.04.2022 von Dennis S. Guten Tag. Uns wurde ein Welpe verkauft der Schäferhund-Border Collie-Labrador-Mix sein soll. Er soll zum Kaufzeitpunkt gesund und stubenrein gewesen sein. Verträglich mit kleinen Kindern und Katzen, noch dazu gut erzogen sein. Leider entspricht alles anscheinend nicht der Realität. Er hat etwas mit dem Darm, Untersuchung steht noch aus, und verträgt sich überhaupt nicht mit Kindern. Wir waren für einen Komplettcheck am nächsten Tag bei unserem Tierarzt. Er ist leider auch überhaupt nicht stubenrein und hört auf nichts, außer das Kommando „Sitz“, nicht einmal auf seinen Namen. Laut unserer Tierärztin soll es sich auch noch um eine komplett andere Rasse handeln, nämlich einem Kangal. Wir haben einen Vertrag in dem steht so etwas wie „gekauft wie gesehen“ und „keine Garantie und Rücknahme“. Meine Frage wäre jetzt folgende: Können wir irgendetwas machen, aufgrund der Tatsachen, dass anscheinend alles nicht stimmt? Am liebsten würden wir ihn gerne wieder zurückgeben, die Verkäufer weigern sich aber. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der Verkäufer muss Ihnen, vereinfacht gesagt, einen gesunden Hund verkaufen und der Hund muss den gemachten Angaben entsprechen, wenn er dies nicht tut, muss er seinen gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflichten (Kaufpreisminderung und/oder Schadensersatz oder bei Rücktritt vom Kaufvertrag Rücknahme des Hundes) nachkommen. Die Klausel „gekauft wie gesehen“ o.ä. entbindet den Verkäufer nicht von jeglichen gesetzlichen Pflichten, ob jedoch ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorhanden ist, hängt von den Einzelheiten ab und den Formulierungen in Ihrem Kaufvertrag ab. Liegt -nachweislich- eine arglistige Täuschung vor, kann der Kaufvertrag angefochten und der Hund zurückgegeben werden. Sie sollten unbedingt die Verkaufsanzeige sowie jegliche Korrespondenz mit dem Verkäufer abspeichern und sich bei weiterem Beratungsbedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um sich beraten zu lassen, welche rechtlichen Schritte notwendig sind, damit Sie den Hund zurückgeben und den Kaufpreis erstattet und wenn möglich den entstandenen Schaden ersetzt bekommen. Sofern der Verkauf über eine der vielen Plattformen stattgefunden hat, behalten Sie die Anzeigen des Verkäufers im Auge, sollte er wiederholt Hunde verkaufen, könnte dies auf einen erlaubnispflichtigen gewerblichen Hundehandel und nicht auf einen Privatverkauf hindeuten. Anhand der Einzelheiten könnte auch geprüft werden, ob eine Strafanzeige und/oder eine Anzeige beim zuständigen Veterinäramt möglich ist.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der Verkäufer muss Ihnen, vereinfacht gesagt, einen gesunden Hund verkaufen und der Hund muss den gemachten Angaben entsprechen, wenn er dies nicht tut, muss er seinen gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflichten (Kaufpreisminderung und/oder Schadensersatz oder bei Rücktritt vom Kaufvertrag Rücknahme des Hundes) nachkommen. Die Klausel „gekauft wie gesehen“ o.ä. entbindet den Verkäufer nicht von jeglichen gesetzlichen Pflichten, ob jedoch ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorhanden ist, hängt von den Einzelheiten ab und den Formulierungen in Ihrem Kaufvertrag ab. Liegt -nachweislich- eine arglistige Täuschung vor, kann der Kaufvertrag angefochten und der Hund zurückgegeben werden. Sie sollten unbedingt die Verkaufsanzeige sowie jegliche Korrespondenz mit dem Verkäufer abspeichern und sich bei weiterem Beratungsbedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um sich beraten zu lassen, welche rechtlichen Schritte notwendig sind, damit Sie den Hund zurückgeben und den Kaufpreis erstattet und wenn möglich den entstandenen Schaden ersetzt bekommen. Sofern der Verkauf über eine der vielen Plattformen stattgefunden hat, behalten Sie die Anzeigen des Verkäufers im Auge, sollte er wiederholt Hunde verkaufen, könnte dies auf einen erlaubnispflichtigen gewerblichen Hundehandel und nicht auf einen Privatverkauf hindeuten. Anhand der Einzelheiten könnte auch geprüft werden, ob eine Strafanzeige und/oder eine Anzeige beim zuständigen Veterinäramt möglich ist.