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Hundekauf

von Sandra W.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben einen Labrador-Mix von einer jungen Frau gekauft. Im Kaufvertrag keinerlei weitere Regelungen bezüglich Besuchsrecht o.ä. aufgeführt. Der Hund wurde bar bezahlt. Vor dem Kauf kam es zu einem WhatsApp Chat. Hier wurde unsererseits geschrieben dass man gerne den Kontakt aufrecht erhalten kann und sie den Hund auch besuchen kann oder man sich trifft. Zudem wurde zu einer Übernachtung geschrieben dass das bestimmt klappt. Im Vertrag ist nix dazu. Zum Wohl des Hundes haben wir von der Übernachtung Abstand genommen und gebeten nicht täglich nachzufragen, sondern den Hund erst einmal ankommen und sich einleben zu lassen. Kann die Verkäuferin aus dem WhatsApp Chat irgendwelche Rechtsansprüche stellen? Wir haben die Befürchtung dass sie uns nie in Ruhe lassen wird. Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich nehme an, dass die Vorbesitzerin den Hund schweren Herzens abgeben musste, ihn aber gern behalten hätte. Auch wenn dies nachvollziehbar ist, ist auch verständlich, dass Sie sich von täglichen Nachfragen belästigt fühlen und diese auch nicht dulden müssen.
 
Da sich aus dem Kaufvertrag kein Besuchsrecht zugunsten der Vorbesitzerin ergibt (das ohnehin auch nur in sehr engen Voraussetzungen wirksam vereinbart werden kann), müsste der gesamte WhatsApp Verlauf vorliegen um zu prüfen, ob die dortigen Vereinbarungen hinsichtlich des weiteren Kontakts und der Besuche so eindeutig und verbindlich sind, dass sie rechtlich durchsetzbar wären, aber auch dahingehend, ob die Vorbesitzerin dies zur Bedingung für den Verkauf des Hundes an Sie und damit zur Vertragsgrundlage gemacht hat.
 
Sollte die Vorbesitzerin sich nicht mittlerweile an die Abgabe des Hundes gewöhnt haben und Sie weiterhin täglich kontaktieren, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um das sinnvolle weiteren Vorgehen gegen die Vorbesitzerin prüfen zu lassen.
 
 

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