zurück zur Übersicht Aggressiver Nachbarshund 17.04.2022 von Ilaria G. Hallo, ich habe folgendes Anliegen: ich habe eine 5-jährige Hündin (Zwergpinscher). Meine Nachbarin (knapp 70, mit Gehhilfe, 65 qm Wohnung, einen 7 Jahre alten Rottweiler. Der Rottweiler ist IMMER ohne Leine unterwegs! Egal wie oft ich das anspreche. Bekomme immer zur Antwort „Ja, aber wenn der Hund dann mal zieht…“ Das erste mal als mein Hund darunter gelitten hat war: Ich komme nach Hause vom Gassigehen, Rottweiler rennt ohne Leine raus, beißt meiner Kleinen in die Pfote. Schlimmeres konnte ich vermeiden weil ich meine kleine direkt auf den Arm geholt habe und ein extrem lauten Schrei los gelassen habe. Bin daraufhin zum Tierarzt und von der Nachbarin kam nur „Das war nicht mein Hund“ Das zweite Mal: ich kam vom gassi gehen hoch, die kleine auf meinem Arm, Nachbarshund springt voller Wucht gegen die Tür, Glas splittert und ich erleide Verletzungen. Mehr als ein „sorry“ kam nicht. Das Dritte mal: wir zuhause, Nachbarshund kommt hoch und springt voller Wucht gegen meiner Tür. Glas splittert komplett und mein Hund voller Scherben. Ich direkt zum Tierarzt und bis heute läuft die Behandlung. Ich spreche wieder die Sache mit der Leine an und es kam nur „ich übernehme die Kosten für die Tür“ Was kann ich tun? Die Frau kann den Hund beim besten Willen nicht halten und es darf doch nicht sein das ich tagtäglich Angst um meinen Hund haben muss. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die Nachbarin unbelehrbar, überfordert bzw. körperlich ungeeignet als Halterin dieses Hundes zu sein scheint, sollten Sie sich an das zuständige Ordnungsamt wenden und die Fälle dort sachlich schildern. Geben Sie, wenn vorhanden auch Augenzeugen mit an, da die Halterin wahrscheinlich alles bestreiten wird. Die Behörde kann durch geeignete Auflagen (z.B. einen Leinenzwang oder die Ausbruchssichere Unterbringung des Hundes) sicherstellen, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen. Zudem könnte anhand der Einzelheiten auch die Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Absatz 1 LHundG RP handelt, angeordnet werden. Neben diesem Verwaltungsverfahren können Sie im Rahmen des Zivilrechts Ihren durch den Rottweiler entstandenen Schaden von der Halterin ersetzt verlangen, da die Halterin nicht nur aus § 833 Satz 1 BGB haftet, sondern aufgrund dieser Konstellation auch aus schuldhaften Verhalten und damit zusätzlich aus § 823 Absatz 1 BGB haften. Zusätzlich könnte auch ein Unterlassungsanspruch bestehen. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die Nachbarin unbelehrbar, überfordert bzw. körperlich ungeeignet als Halterin dieses Hundes zu sein scheint, sollten Sie sich an das zuständige Ordnungsamt wenden und die Fälle dort sachlich schildern. Geben Sie, wenn vorhanden auch Augenzeugen mit an, da die Halterin wahrscheinlich alles bestreiten wird. Die Behörde kann durch geeignete Auflagen (z.B. einen Leinenzwang oder die Ausbruchssichere Unterbringung des Hundes) sicherstellen, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen. Zudem könnte anhand der Einzelheiten auch die Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Absatz 1 LHundG RP handelt, angeordnet werden. Neben diesem Verwaltungsverfahren können Sie im Rahmen des Zivilrechts Ihren durch den Rottweiler entstandenen Schaden von der Halterin ersetzt verlangen, da die Halterin nicht nur aus § 833 Satz 1 BGB haftet, sondern aufgrund dieser Konstellation auch aus schuldhaften Verhalten und damit zusätzlich aus § 823 Absatz 1 BGB haften. Zusätzlich könnte auch ein Unterlassungsanspruch bestehen. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.