zurück zur Übersicht Zweithund nicht erlaubt 18.04.2022 von Saskia S. Ich hoffe sie können mir helfen. Ich wohne in einer 3 Zimmerwohnung mit meinen 2 Kindern, 3 und 6 Jahre, 2 Katzen und einem 35 cm hohen Hund. Ich habe aus der Ukraine einen Pflegehund aufgenommen, der bis 31.5.22 bleiben darf, habe meine Vermieter gefragt ob ich sie evtl. behalten könnte sie wollte sich ein Bild von der Wohnung machen und kam am 06.04. vorbei. Am 11.04.kam per mail dass der Vorstand es nicht genehmigt hat auf meine Rückmeldung aus welchem Grund kam keine Antwort. Jetzt meine Frage gibt es da Irgendwelche Rechte? Über den erst Hund gab es noch nie Beschwerden.. Wir wohnen hier in Durmersheim Baden-Württemberg in einer Analage über Ardensia eg. Hier wohnen mehrer Hunde in Wohnung unter mir auch 2 sind zwar klein Neben an 2 Windhunde In einer 1 Zimmer Wohnung ein großer Hund. Hätte Ich Chance den zweit zu behalten Ps. Wir sind die meiste Zeit eh immer unterwegs hier bei uns im Wald/Feld Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass in Ihrem Mietvertrag die Hundehaltung nicht grundsätzlich erlaubt ist, sondern die Haltung von der Zustimmung des Vermieters abhängt. Auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Einwilligung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Als Argumentationshilfe könne Sie sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) beziehen, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin verweigert. Nach diesem Urteil ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Hilfreich ist in Ihrem Fall auch die Urteilsbegründung der rechtskräftigen Entscheidung des AG München vom 03.08.2018, wonach es nicht ausreichen ist, wenn der Vermieter die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen stützt (wobei in Ihrem Fall ja noch nicht mal das als Grund genannt ist), der Vermieter muss ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung durch den zweiten Hund darlegen. Fordern Sie daher Ihren Vermieter schriftlich auf, Ihnen innerhalb von 14 Tagen die Erlaubnis zur Haltung des zweiten Hundes schriftlich zu erteilen. Sollte dies wieder abgelehnt werden, fordern Sie eine schriftliche Begründung für das Verbot und wenden sich dann weiterem Beratungsbedarf mit der Ablehnung und Ihrem Mietvertag, entweder an den örtlichen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass in Ihrem Mietvertrag die Hundehaltung nicht grundsätzlich erlaubt ist, sondern die Haltung von der Zustimmung des Vermieters abhängt. Auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Einwilligung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Als Argumentationshilfe könne Sie sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) beziehen, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin verweigert. Nach diesem Urteil ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Hilfreich ist in Ihrem Fall auch die Urteilsbegründung der rechtskräftigen Entscheidung des AG München vom 03.08.2018, wonach es nicht ausreichen ist, wenn der Vermieter die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen stützt (wobei in Ihrem Fall ja noch nicht mal das als Grund genannt ist), der Vermieter muss ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung durch den zweiten Hund darlegen. Fordern Sie daher Ihren Vermieter schriftlich auf, Ihnen innerhalb von 14 Tagen die Erlaubnis zur Haltung des zweiten Hundes schriftlich zu erteilen. Sollte dies wieder abgelehnt werden, fordern Sie eine schriftliche Begründung für das Verbot und wenden sich dann weiterem Beratungsbedarf mit der Ablehnung und Ihrem Mietvertag, entweder an den örtlichen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.