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Hunde von einer Bekannten

von Sabine F.

Hallo brauche einen Rat, meiner Bekannten wurde ein Tierhaltverbot zum 1.2.22 vom Tierschutz und Veträneramt geben, da sie manisch Depressiv ist sich um die Hunde nicht gut gekümmert hat und viel zuviel Tiere Zuhause hatte. Die sind jetzt seit Februar bei mir. Habe sie beim Steueramt. Tasso und Tierversicherung alles auf meinen Namen. Und jetzt will die Tochter die Hunde nach Spanien zur ihrer Mutter bringen, da da das Tierhaltverbot nicht gut, aber sobald sie wieder nach München kommt werden die hunde wieder weg genommen. Ich habe zwar ein Vertrag mit der Tochter ausgemacht das ich sie nehme solange das tierhaltverbot gilt, muss ich sie jetzt wieder heraus geben oder kann ich sie behalten da ja alles auf meinen Namen ist . LG Bine

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist gut, dass Sie mit der Tochter einen Vertrag gemacht haben, dieser müsste unbedingt eingesehen werden, um zu prüfen, was Sie rechtlich vereinbart haben und ob Ihnen aus diesem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht der Hunde zusteht.
 
Zu prüfen ist, wie genau die Abgabe der Hunde aufgrund des Tierhaltungsverbotes seit dem 01.02.2022 stattgefunden hat. Ihre Bekannte war ursprünglich Eigentümerin der Hunde. Hat sie die Hunde an ihre Tochter übereignet, ist also die Tochter Eigentümerin der Hunde geworden oder hat sie die Hunde ihrer Tochter nur zur vorübergehenden Pflege übergeben? Im zweiten Schritt ist dann anhand Ihres Vertrags mit der Tochter zu prüfen, was genau zwischen Ihnen beiden vereinbart wurde und welche rechtlichen Folgen sich hieraus ergeben.
 
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich aber, dass Sie mit der Tochter wahrscheinlich einen zeitlich begrenzten (für die Dauer des Tierhalteverbots) Verwahrungsvertag geschlossen haben. Da die Tochter die Hunde nun vorzeitig zurückhaben möchte, ist zu prüfen, ob diese vorzeitige Kündigung unwirksam ist, weil die vereinbarte „Vertragslaufzeit“ die Dauer des Tierhalteverbots Ihrer Bekannten ist, das ja schließlich noch gilt.
 
Sollte die Tochter weiterhin auf die Herausgabe bestehen, wenden Sie sich mit dem schriftlichen Vertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 
 

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