zurück zur Übersicht Schutzvertrag 27.05.2022 von Kevin W. Hallo, Wir haben auf Grund mangelnder Zeit unseren Labrador Balu im April per Schutzvertrag abgegeben. Im Schutzvertrag steht, dass der Käufer im ersten Jahr verpflichtet ist, dass wir ihn regelmäßig sehen. Aber dies geschieht überhaupt nicht. Wir haben ihn seit 8 Wochen nicht gesehen und mittlerweile leiden meine Frau und unsere große Tochter! Ich möchte den Labrador nun zurück da sich auch privat eine Menge verändert hat und somit auch Zeit da ist. Was können wir tun? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Es ist gut, dass Sie einen schriftlichen Schutzvertrag abgeschlossen und offensichtlich auch eine Regelung zum Kontakt/Besuchen innerhalb des ersten Jahres aufgenommen haben. Um nun zu prüfen, ob diese Klausel wirksam formuliert ist, müsste der gesamte Text eingesehen werden. Wichtig zu wissen wäre auch, was Sie mit dem Käufer als „regelmäßig“ vereinbart haben, da z.B. regelmäßig 1x pro Woche wahrscheinlich unwirksam wäre und auch ob 1 x pro Monat wirksam wäre, ist nicht ohne den Vertragstext und die Einzelheiten zu bewerten. Ist die Klausel in Ihrem Vertrag wirksam, so ist einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und welche Rechte Ihnen aus diesem Vertrag zustehen. Da Sie den Hund wieder zurückhaben möchten, ist zu prüfen, ob Sie ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht haben. Falls Sie nicht zwischenzeitlich mit dem Käufern wieder Kontakt aufnehmen konnten, wenden Sie sich mit dem Vertrag und der Korrespondenz (WhatsApp etc.) an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um nicht nur Ihre Ansprüche, sondern auch die realistischen Erfolgsaussichten der Rückforderung des Hundes prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Es ist gut, dass Sie einen schriftlichen Schutzvertrag abgeschlossen und offensichtlich auch eine Regelung zum Kontakt/Besuchen innerhalb des ersten Jahres aufgenommen haben. Um nun zu prüfen, ob diese Klausel wirksam formuliert ist, müsste der gesamte Text eingesehen werden. Wichtig zu wissen wäre auch, was Sie mit dem Käufer als „regelmäßig“ vereinbart haben, da z.B. regelmäßig 1x pro Woche wahrscheinlich unwirksam wäre und auch ob 1 x pro Monat wirksam wäre, ist nicht ohne den Vertragstext und die Einzelheiten zu bewerten. Ist die Klausel in Ihrem Vertrag wirksam, so ist einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und welche Rechte Ihnen aus diesem Vertrag zustehen. Da Sie den Hund wieder zurückhaben möchten, ist zu prüfen, ob Sie ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht haben. Falls Sie nicht zwischenzeitlich mit dem Käufern wieder Kontakt aufnehmen konnten, wenden Sie sich mit dem Vertrag und der Korrespondenz (WhatsApp etc.) an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um nicht nur Ihre Ansprüche, sondern auch die realistischen Erfolgsaussichten der Rückforderung des Hundes prüfen zu lassen.