zurück zur Übersicht Freigänger Katzen 13.06.2022 von Silke A. Gestern Abend war die Terassentür offen, die Hunde im Haus. Habe ein vollständig umzäuntes Grundstück. 2 Freigänger Katzen waren plötzlich fast im Wohnzimmer worauf das Chaos ausbrach ( es ist den Katzen nichts passiert) mein Hund hat eine Zerrung, wer müsste im Schadensfall bei Biss oder Tötung haften? Wer müsste dann haften? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Ob dies auf eigenem, einem fremden oder öffentlichen Grundstück passiert, ist daher unerheblich. Auch ist unwichtig, ob der Tierhalter Schuld an dem Vorfall hatte oder nicht, da dies eine Gefährdungshaftung ist (und eben keine Verschuldenshaftung). Diese Haftung des Hundehalters ist daher sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. In Ihrem Fall daher müsste geprüft werden, ob und in welcher Höhe den Freigängerkatzen bzw. dem Katzenhalter ein „Mitverschulden“ angerechnet werden würde. So wie jeder Hundehalter seinen Hund ausreichend beaufsichtigen muss, so dass er keine Schäden anrichtet, so müssen dies schließlich auch jeder Katzenhalter. Anderseits ist der Freigang einer Katze nicht verboten (abgesehen von städtischen Regelungen zur Brut-/und Setzzeit) und eine artgerechte Haltungsform. Diese grundsätzliche Frage und die Bewertung in Ihrem Einzelfall, müsste daher im Streitfall letztlich ein Gericht entscheiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Ob dies auf eigenem, einem fremden oder öffentlichen Grundstück passiert, ist daher unerheblich. Auch ist unwichtig, ob der Tierhalter Schuld an dem Vorfall hatte oder nicht, da dies eine Gefährdungshaftung ist (und eben keine Verschuldenshaftung). Diese Haftung des Hundehalters ist daher sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. In Ihrem Fall daher müsste geprüft werden, ob und in welcher Höhe den Freigängerkatzen bzw. dem Katzenhalter ein „Mitverschulden“ angerechnet werden würde. So wie jeder Hundehalter seinen Hund ausreichend beaufsichtigen muss, so dass er keine Schäden anrichtet, so müssen dies schließlich auch jeder Katzenhalter. Anderseits ist der Freigang einer Katze nicht verboten (abgesehen von städtischen Regelungen zur Brut-/und Setzzeit) und eine artgerechte Haltungsform. Diese grundsätzliche Frage und die Bewertung in Ihrem Einzelfall, müsste daher im Streitfall letztlich ein Gericht entscheiden.