zurück zur Übersicht Trennung 14.06.2022 von Alexander W. Guten Tag, meine Freundin und ich haben uns leider getrennt und unser kleiner Hund 2 Jahre alt ist nun Opfer der Trennung. Momentan haben wir eine Art geteiltes Sorgerecht, d.h. unter der Woche ist er bei mir, am Wochenende bei Ihr. Ich habe mich objektiv und subjektiv schlau gemacht und bin der Überzeugung, dass diese Situation für den Hund unzumutbar ist. Wir hatten Ihn uns gemeinsam aus einer Züchtung besorgt und stehen beide im Kaufvertrag drin. Die letzten zwei Jahre war er tagsüber immer bei meinen Eltern, da wir beide berufstätig sind. Des weiteren hatte ich mich immer um alles organisatorische und zeitliche gekümmert, da sie mit Vollzeitjob und eigenem Pferd kaum Zeit für den kleinen hatte. Nach dem letzten Gespräch bestand sie nach wie vor auf das geteilte Sorgerecht. Trotz aller Argumente und Darlegung der Fakten will Sie irgendwie verständlicherweise nicht akzeptieren, dass der Hund bei mir besser aufgehoben ist. Nun will/muss ich rechtlich vorgehen. Können Sie mir bitte dabei helfen wie ich am besten nun vorgehen sollte? Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ für Tiere wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt. Auch wenn es Gerichte gibt, die bei einer getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt hatte und so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kam (LG Duisburg) ist fraglich ob andere Gericht ebenso entscheiden. Zudem ist aus meiner Erfahrung eine solche Regelung in der Praxis spätestens dann nicht mehr praktikabel, wenn neue Partner im Spiel sind oder einer der Ex-Partner in eine andere Stadt zieht. Da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass Sie beide wahrscheinlich nach wie vor Gemeinschaftseigentümer sind, müssten Sie ihr wenn Sie den Hund für sich allein beanspruchen möchten, ihre Hälfte daher abkaufen/ersetzen. Zumal diese Lösung Klarheit über die Eigentumsverhältnisse schafft und zukünftige Streitigkeiten vermieden werden. Versuchen Sie sich möglichst gütlich mit ihr zu einigen und halten das Ergebnis (dass Sie Alleineigentümer des Hundes sind und welchen Betrag Sie ihr zahlen) unbedingt schriftlich fest. Sollten Sie sich nicht darüber einigen können und einer von Ihnen behält den Hund ein, müsste der andere jeweils Klage auf Herausgabe erheben. Das Gericht müsste dann zunächst die Rechtslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ für Tiere wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt. Auch wenn es Gerichte gibt, die bei einer getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt hatte und so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kam (LG Duisburg) ist fraglich ob andere Gericht ebenso entscheiden. Zudem ist aus meiner Erfahrung eine solche Regelung in der Praxis spätestens dann nicht mehr praktikabel, wenn neue Partner im Spiel sind oder einer der Ex-Partner in eine andere Stadt zieht. Da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass Sie beide wahrscheinlich nach wie vor Gemeinschaftseigentümer sind, müssten Sie ihr wenn Sie den Hund für sich allein beanspruchen möchten, ihre Hälfte daher abkaufen/ersetzen. Zumal diese Lösung Klarheit über die Eigentumsverhältnisse schafft und zukünftige Streitigkeiten vermieden werden. Versuchen Sie sich möglichst gütlich mit ihr zu einigen und halten das Ergebnis (dass Sie Alleineigentümer des Hundes sind und welchen Betrag Sie ihr zahlen) unbedingt schriftlich fest. Sollten Sie sich nicht darüber einigen können und einer von Ihnen behält den Hund ein, müsste der andere jeweils Klage auf Herausgabe erheben. Das Gericht müsste dann zunächst die Rechtslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.