zurück zur Übersicht Zugelaufene Katze will nicht mehr zum angeblichen Eigentümer zurück 14.06.2022 von Sylvia K. Sehr geehrte RA Frau Ann-Kathrin Fries, ich bitte um Ihre fachliche Auskunft. Meiner Mutter ist vor einiger Zeit ihre Katze entlaufen. Da sie eine Futterstelle des Tierschutzes betreut, tauchte dort kurze Zeit später ihre entlaufene Katze wieder auf. Die Katze war vorher eine reine Wohnungskatze und durch die vielen Eindrücke draußen nicht mehr zutraulich. Es gelang, die Katze wieder einzufangen. Da wir auf einem Dorf wohnen, sprach sich herum, dass die Katze wieder da war. 14 Tage später standen auf einmal Leute vor der Tür, die behaupteten, es sei ihre entlaufene Katze. Meine Mutter meinte, dies könne nicht sein. Ich muß dazu sagen, dass meine Mutter über 80 Jahre alt ist. Sie überprüfte dies und fand nun heraus, dass es wirklich nicht ihre Katze ist. Die gefangene Katze war ein Kater und keine weibliches Tier, wie ihre vermisste Katze. Nun ist es so, dass der falsche Kater nicht wieder zu seinen angeblichen Besitzern will und auch nicht raus. Er hört auch nicht auf die angeblichen Besitzer. Muss ich diesen Leuten den Kater herausgeben bzw welche Beweise müssen diese erbringen, daß es ihr Tier ist? Reichen da Fotos, wenn das Tier nicht gechipt oder tätowiert ist? Letztens war schon jemand da, der behauptete, wir hätten seinen Kater. Gibt es denn eine Beweispflicht des Besitzers und wie sieht diese aus? Da könnte ja sonst jeder kommen. Das es die falsche Katze war, war nicht böswillig, aber meine Mutter ist halt nicht mehr die Jüngste und hat es einfach nicht gemerkt. Vielen Dank. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dies ist tatsächlich eine schwierige Situation, insbesondere da sich bereits mehrere angebliche Halter eingefunden haben. Zunächst einmal hat Ihre Mutter einen fremden Kater bei sich, so dass es sich um ein Fundtier handelt. Ihre Mutter ist daher verpflichtet eine ordnungsgemäße Fundmeldung beim Fundbüro ihres Wohnortes zu machen, um sich keiner Fundunterschlagung schuldig zu machen. Des Weiteren muss Sie dem (nachweislichen) Eigentümer/Berechtigten sein Kater gegen Erstattung der ihr entstandenen Futterkosten und eines Finderlohnes herausgegeben werden, was nun in Ihrem Falle problematisch erscheint, da sich bereits zwei verschiedene Personen als angebliche Eigentümer gemeldet haben. Grundsätzlich muss derjenige der Ansprüche stellt, wie hier der Herausgabeanspruch gegen Ihre Mutter, beweisen können, dass er entweder Eigentümer des Katers oder ein sonstiger Berechtigter ist. Ohne Chipnummer/Transpondernummer/Tätowierung ist dies natürlich schwer. Die Leute sollten daher wenigstens Fotos oder Videos vorweisen können, auf denen der Kater eindeutig zu identifizieren ist. Sollte Ihre Mutter den Kater nicht herausgeben, müsste derjenige der auf die Herausgabe besteht, auf Herausgabe klagen, allerdings müsste er auch vor Gericht sein Eigentum beweisen können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dies ist tatsächlich eine schwierige Situation, insbesondere da sich bereits mehrere angebliche Halter eingefunden haben. Zunächst einmal hat Ihre Mutter einen fremden Kater bei sich, so dass es sich um ein Fundtier handelt. Ihre Mutter ist daher verpflichtet eine ordnungsgemäße Fundmeldung beim Fundbüro ihres Wohnortes zu machen, um sich keiner Fundunterschlagung schuldig zu machen. Des Weiteren muss Sie dem (nachweislichen) Eigentümer/Berechtigten sein Kater gegen Erstattung der ihr entstandenen Futterkosten und eines Finderlohnes herausgegeben werden, was nun in Ihrem Falle problematisch erscheint, da sich bereits zwei verschiedene Personen als angebliche Eigentümer gemeldet haben. Grundsätzlich muss derjenige der Ansprüche stellt, wie hier der Herausgabeanspruch gegen Ihre Mutter, beweisen können, dass er entweder Eigentümer des Katers oder ein sonstiger Berechtigter ist. Ohne Chipnummer/Transpondernummer/Tätowierung ist dies natürlich schwer. Die Leute sollten daher wenigstens Fotos oder Videos vorweisen können, auf denen der Kater eindeutig zu identifizieren ist. Sollte Ihre Mutter den Kater nicht herausgeben, müsste derjenige der auf die Herausgabe besteht, auf Herausgabe klagen, allerdings müsste er auch vor Gericht sein Eigentum beweisen können.