zurück zur Übersicht Herausgabe des Hundes verweigert 15.06.2022 von Karin Beatrice T. Wir waren nach wochenlangem Whatsapp-Chat, am Wunschtermin des Verkäufers über 400 km zu dessen Wohnort gefahren, haben uns dort an 2 Tagen jeweils 2-3 Stunden aufgehalten um herauszufinden, um die im Internet auf 2 Portalen angebotene Hündin zu unserer Hündin passt. Wir wurden uns einig, bezahlten 600€ , was uns auf einem vom Vorbesitzer bereits ausgefüllten Vetragsformular mit Unterschrift bestätigt wurde. Allerdings vereinbarten wir auf Wunsch des Vorbesitzers, dass wir den Hund nicht gleich mitnehmen( was uns wegen einer bereits gebuchten Flugreise entgegenkam) sondern dass er vom Vorbesitzer gebracht wird, weil dieser bei der Gelegenheit unsere Wohnsituation( Eigenheim mit Garten) sehen wollte. Ich erkundigte mich inzwischen häufig über Whats-App nach dem Befinden des Hundes und erhielt längere Zeit keine Antwort, bis mir am Wochenende mitgeteilt wurde, dass der Hund erkrankt sei ( keine Angabe woran, auch auf Nachfragen keine Antwort) und dass sie den Hund nicht, mehr hergeben wollten,die Annonce sei ein Fehler gewesen( ist immer noch aktiv) . Ich hatte bis dahin dem Vorbesitzer ein Martingale Halsband, Sicherheitsgeschirr, Leine, ein weiteres Geschirr und eine Joggingleine zukommen lassen, was dort nicht vorhanden war. Ich hatte übrigens sofort angeboten, alle Tierarztrechnungen zu übernehmen und wäre natürlich auch bereit, den Hund dort sofort abzuholen, auch darauf erhielt ich keine Antwort und wurde stattdessen um meine Bankverbindung gebeten, wohl um die Schutzgebühr zurückzugeben. Muss ich mich damit zufrieden geben? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass der Verkäufer zwar behauptet mit der Anzeige einen Fehler gemacht zu haben, allerdings die Verkaufsanzeige noch aktiv ist, könnte er z.B. in der Zwischenzeit einen Käufer gefunden haben, der ihm einen höheren Kaufpreis geboten hat, o.ä. Aufgrund Ihres wahrscheinlich wirksamen Kaufvertrages und der Bezahlung des gesamten Kaufpreises können Sie jedoch auf Erfüllung des Vertrages, mit anderen Worten auf Herausgabe und Übereignung des Hundes bestehen und dies notfalls auch klageweise geltend machen. Anders wäre es aber, wenn in dem Kaufvertrag ein wirksames Rücktrittsrecht zugunsten des Verkäufers enthalten wäre. Hierzu müsste der Vertrag eingesehen und geprüft werden. Da es bereits zu diesen Schwierigkeiten mit dem Verkäufer gekommen ist, sollten Sie sich in einer vertraulichen Beratung von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht über das sinnvolle weitere Vorgehen beraten lassen, um nicht am Ende weder den Hund noch Ihre 600,00 € zurückzubekommen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass der Verkäufer zwar behauptet mit der Anzeige einen Fehler gemacht zu haben, allerdings die Verkaufsanzeige noch aktiv ist, könnte er z.B. in der Zwischenzeit einen Käufer gefunden haben, der ihm einen höheren Kaufpreis geboten hat, o.ä. Aufgrund Ihres wahrscheinlich wirksamen Kaufvertrages und der Bezahlung des gesamten Kaufpreises können Sie jedoch auf Erfüllung des Vertrages, mit anderen Worten auf Herausgabe und Übereignung des Hundes bestehen und dies notfalls auch klageweise geltend machen. Anders wäre es aber, wenn in dem Kaufvertrag ein wirksames Rücktrittsrecht zugunsten des Verkäufers enthalten wäre. Hierzu müsste der Vertrag eingesehen und geprüft werden. Da es bereits zu diesen Schwierigkeiten mit dem Verkäufer gekommen ist, sollten Sie sich in einer vertraulichen Beratung von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht über das sinnvolle weitere Vorgehen beraten lassen, um nicht am Ende weder den Hund noch Ihre 600,00 € zurückzubekommen.