zurück zur Übersicht Schutzvertrag 22.06.2022 von R. M. Hallo und guten Tag. Wir mussten unseren Hund aus gesundheitlichen Gründen abgeben und haben mit der Familie einen schutzvertrag aufgestellt .in diesem schutzvertrag steht zwar drin dass sie den Hund, falls Sie diesen nicht mehr halten können, wieder an uns zurückgeben müssen. Jetzt ist die Situation diese, dass wir den Hund auf kein Fall zurücknehmen können meine Frage: müssen wir den Hund zurücknehmen bzw sind wir dazu verpflichtet? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Schilderung sehr kurz, so dass nur eine allgemeine Antwort möglich ist. Grundsätzlich gilt für einmal geschlossene Verträge, dass beiden Parteien sich hieran halten müssen. In Ihrem Fall haben Sie sich zu Ihren Gunsten in Ihrem eigenen Vertrag die Rückgabepflicht des Käufers vorbehalten, die im Umkehrschluss Ihre Rücknahmepflicht beinhaltet. Ob Sie die Rücknahme jedoch aus anderen Gründen verweigern oder hierauf verzichten können, hängt zum einem von dem konkreten Inhalt des geschlossenen Schutzvertrag ab und zum anderen von den Einzelheiten Ihres Falles, insbesondere warum Sie diese Klausel verwendet haben obwohl Sie den Hund gar nicht zurücknehmen können, wie lange der Hund bei den neuen Haltern ist und aus welchem Grunde diese den Hund zurückgeben wollen, etc. Sollten Sie sich nicht mittlerweile gütlich geeinigt haben, wenden Sie sich mit dem Vertrag und der vorliegenden Korrespondenz mit dem Käufer an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Schilderung sehr kurz, so dass nur eine allgemeine Antwort möglich ist. Grundsätzlich gilt für einmal geschlossene Verträge, dass beiden Parteien sich hieran halten müssen. In Ihrem Fall haben Sie sich zu Ihren Gunsten in Ihrem eigenen Vertrag die Rückgabepflicht des Käufers vorbehalten, die im Umkehrschluss Ihre Rücknahmepflicht beinhaltet. Ob Sie die Rücknahme jedoch aus anderen Gründen verweigern oder hierauf verzichten können, hängt zum einem von dem konkreten Inhalt des geschlossenen Schutzvertrag ab und zum anderen von den Einzelheiten Ihres Falles, insbesondere warum Sie diese Klausel verwendet haben obwohl Sie den Hund gar nicht zurücknehmen können, wie lange der Hund bei den neuen Haltern ist und aus welchem Grunde diese den Hund zurückgeben wollen, etc. Sollten Sie sich nicht mittlerweile gütlich geeinigt haben, wenden Sie sich mit dem Vertrag und der vorliegenden Korrespondenz mit dem Käufer an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.