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Hund verkauft und will ihn aufgrund von Vertragsbruch zurück

von Ines S.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich benötige Hilfe. Aufgrund eines Streits mit meiner Mutter habe ich aus Verzweiflung meinen Hund abgegeben am 12.4.22. Ich wollte ihn am Tag darauf direkt zurück, aber der neue Besitzer weigert sich aufgrund des geschlossenen Vertrages. Im Vertrag steht aber, dass ich ein Besuchsrecht auf Lebenszeit des Hundes habe und er möchte mir das nicht gewähren. Er verweigert dies und hat den Kontakt abgebrochen. Er schrieb mir über WhatsApp, dass ich ihn in Ruhe lassen soll. Jetzt möchte ich aufgrund des Vertragsbruchs den Hund zurück holen. Ist das möglich? Mit freundlichen Grüßen,  Ines

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten.
 
Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt.
 
Es ist gut, dass Sie einen schriftlichen Schutzvertrag abgeschlossen und offensichtlich auch eine Regelung zum Kontakt/Besuchen aufgenommen haben. Um nun zu prüfen, ob diese Klausel wirksam formuliert ist, müsste der gesamte Text eingesehen werden, da ein generelles lebenslanges Besuchsrecht wahrscheinlich unwirksam wäre. Daher ist es wichtig den gesamten Vertragstext einzusehen und zu prüfen. Ist die Klausel in Ihrem Vertrag wirksam, so ist einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und welche Rechte Ihnen aus diesem Vertrag zustehen. Da Sie den Hund wieder zurückhaben möchten, ist zu prüfen, ob Sie ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht haben.
 
Falls Sie nicht zwischenzeitlich mit dem Käufer wieder Kontakt aufnehmen konnten, wenden Sie sich mit dem Vertrag und der Korrespondenz (WhatsApp etc.) bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um nicht nur Ihre Ansprüche, sondern auch die realistischen Erfolgsaussichten der Rückforderung des Hundes prüfen zu lassen.
 

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