zurück zur Übersicht Käufer leistet keine Zahlung 18.07.2022 von Daniela M. Meine Freundin hat ihren Hund privat vermittelt. Der Käufer hat eine Anzahlung geleistet und einen Termin zur Restzahlung vereinbart. Nun kann oder will der Käufer den Restbetrag nicht zahlen. Kann meine Freundin den Hund auf der Grundlage zurückholen ? Es wurde ein Vertrag schriftlich vereinbart in dem die Anzahlung und der Termin zur Restzahlung festgehalten wurde. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst Grundsätzliches vorweg. Beide Vertragsparteien eines einmal geschlossenen Kaufvertrages müssen sich an den Vertrag halten und ihn erfüllen. Der Verkäufer muss den Hund übergeben und das Eigentum an den Käufer übereignen. Dies wird in der Regel gleichzeitig gemacht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, so dass zwar der Hund übergeben wird, das Eigentum aber erst nach vollständiger Zahlung an den Käufer übergeht. Der Käufer wiederrum muss den vereinbarten Kaufpreis zu den vereinbarten Bedingungen bezahlen (also bar bei Übergabe, in Raten, per Überweisung, etc.). Wer als Verkäufer freiwillig auf eine vollständige Kaufpreiszahlung bei Übergabe verzichtet und eine Ratenzahlung vereinbart, muss sich darüber im Klaren sein, dass er damit das Risiko eingeht, dass der Käufer aus welchen Gründen auch immer, die letzte/n Rate/n nicht zahlen will oder kann. Für Ihren konkreten Fall, wäre daher wichtig zu wissen, ob ein solcher Eigentumsvorbehalt in dem Vertrag Ihrer Freundin vertraglich vereinbart war oder nicht. Wenn nicht, hätte sie mit der Übergabe des Hundes nämlich das Eigentum schon übereignet und hätte zunächst nur einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Summe. Diese könnte notfalls auch gerichtlich eingeklagt werden. Sollte es Ihre Freundin nicht mehr auf Erhalt der restlichen Summe ankommen, sondern darum den Hund zurückzuerhalten, sollte sich mit dem Kaufvertrag und der Korrespondenz mit dem Käufer an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um prüfen zu lassen, ob ein Rücktritt möglich ist.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst Grundsätzliches vorweg. Beide Vertragsparteien eines einmal geschlossenen Kaufvertrages müssen sich an den Vertrag halten und ihn erfüllen. Der Verkäufer muss den Hund übergeben und das Eigentum an den Käufer übereignen. Dies wird in der Regel gleichzeitig gemacht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, so dass zwar der Hund übergeben wird, das Eigentum aber erst nach vollständiger Zahlung an den Käufer übergeht. Der Käufer wiederrum muss den vereinbarten Kaufpreis zu den vereinbarten Bedingungen bezahlen (also bar bei Übergabe, in Raten, per Überweisung, etc.). Wer als Verkäufer freiwillig auf eine vollständige Kaufpreiszahlung bei Übergabe verzichtet und eine Ratenzahlung vereinbart, muss sich darüber im Klaren sein, dass er damit das Risiko eingeht, dass der Käufer aus welchen Gründen auch immer, die letzte/n Rate/n nicht zahlen will oder kann. Für Ihren konkreten Fall, wäre daher wichtig zu wissen, ob ein solcher Eigentumsvorbehalt in dem Vertrag Ihrer Freundin vertraglich vereinbart war oder nicht. Wenn nicht, hätte sie mit der Übergabe des Hundes nämlich das Eigentum schon übereignet und hätte zunächst nur einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Summe. Diese könnte notfalls auch gerichtlich eingeklagt werden. Sollte es Ihre Freundin nicht mehr auf Erhalt der restlichen Summe ankommen, sondern darum den Hund zurückzuerhalten, sollte sich mit dem Kaufvertrag und der Korrespondenz mit dem Käufer an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um prüfen zu lassen, ob ein Rücktritt möglich ist.