zurück zur Übersicht Hundehaftpflicht muss wie lange bestehen bleiben? 04.05.2010 von Martina B. Sehr geehrte Damen und Herren, am 08.12.2009 ist unser Hund nach einem Autounfall entlaufen. Er wurde mit meiner Tochter zusammen angefahren. Wir haben seitdem kein Lebenszeichen von unserem Hund. Wir wissen nicht, ob sie verletzt wurde und wenn ja, wie schwer. Nun unsere Frage: Wie lange müssen wir die Haftpflichtversicherung bestehen lassen?? Wir können zum Verbleib des Hundes nichts sagen, können aber auch nicht ausschließen, dass dieser verstorben ist. Mfg Martina Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider gibt es keinen festen Zeitraum, nachdem man als Halter eines vermissten Tieres nicht mehr für die durch das Tier verursachten Schäden aufkommen muss. Die Pflicht zur Haftung endet bei verschwundenen Hunden und Katzen erst “wenn deren Rückkehr nicht mehr wahrscheinlich ist“. Wann das im Einzelfall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, da eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles notwendig ist. Eine bestehende Tierhalterhaftpflicht sollte daher nicht vorschnell gekündigt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, wie solche Fälle gehandhabt werden. Gibt es einen Finder, der das Tier an sich genommen hat, so ist auch er für den Schaden haftbar zu machen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider gibt es keinen festen Zeitraum, nachdem man als Halter eines vermissten Tieres nicht mehr für die durch das Tier verursachten Schäden aufkommen muss. Die Pflicht zur Haftung endet bei verschwundenen Hunden und Katzen erst “wenn deren Rückkehr nicht mehr wahrscheinlich ist“. Wann das im Einzelfall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, da eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles notwendig ist. Eine bestehende Tierhalterhaftpflicht sollte daher nicht vorschnell gekündigt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, wie solche Fälle gehandhabt werden. Gibt es einen Finder, der das Tier an sich genommen hat, so ist auch er für den Schaden haftbar zu machen.