zurück zur Übersicht Hundrecht 31.07.2022 von Helena P. Sehr geehrte Damen und Herren, Meine Ex Partner und ich haben uns vor 2 Jahren gemeinsam einen Hund geholt. Nun sind wir seit seit ca. 4 Monaten auseinander. Wir hatten die Regelung gefunden, dass ich ihn in der Woche habe, weil ich ihn mit uns Büro nehmen und er am Wochenende, weil er da frei hat. Er ist zwar über ihn angemeldet und die Versicherung läuft auch über ihn, allerdings überweise ihm nachweislich, jeweils die Hälfte der Steuer und Versicherung. Jetzt sagt er, dass es rechtlich sein Hund ist und ich ihn nun nicht mehr sehen darf. Wie sieht es rechtlich denn aus? Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ für Tiere wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt. Auch wenn es Gerichte gibt, die bei einer getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt hatte und so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kam (LG Duisburg) ist fraglich ob andere Gericht ebenso entscheiden. Zudem ist aus meiner Erfahrung eine solche Regelung in der Praxis spätestens dann nicht mehr praktikabel, wenn neue Partner im Spiel sind oder einer der Ex-Partner in eine andere Stadt zieht. Da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass Sie beide nach wie vor Gemeinschaftseigentümer sind, müsste er Ihnen, wenn er den Hund für sich allein beanspruchen möchte, Ihre Hälfte daher abkaufen/ersetzen oder entsprechend umgekehrt, wenn Sie den Hund allein übernehmen möchten. Diese Lösung würde Klarheit über die Eigentumsverhältnisse schaffen und kann zukünftige Streitigkeiten vermeiden. Versuchen Sie sich möglichst gütlich mit ihm zu einigen und halten das Ergebnis (wer wird Alleineigentümer des Hundes und wer bezahlt welchen Betrag) unbedingt schriftlich fest. Sollten Sie sich nicht darüber einigen können und er behält den Hund ein, müssten Sie Klage auf Herausgabe erheben. Das Gericht müsste dann zunächst die Rechtslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ für Tiere wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt. Auch wenn es Gerichte gibt, die bei einer getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt hatte und so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kam (LG Duisburg) ist fraglich ob andere Gericht ebenso entscheiden. Zudem ist aus meiner Erfahrung eine solche Regelung in der Praxis spätestens dann nicht mehr praktikabel, wenn neue Partner im Spiel sind oder einer der Ex-Partner in eine andere Stadt zieht. Da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass Sie beide nach wie vor Gemeinschaftseigentümer sind, müsste er Ihnen, wenn er den Hund für sich allein beanspruchen möchte, Ihre Hälfte daher abkaufen/ersetzen oder entsprechend umgekehrt, wenn Sie den Hund allein übernehmen möchten. Diese Lösung würde Klarheit über die Eigentumsverhältnisse schaffen und kann zukünftige Streitigkeiten vermeiden. Versuchen Sie sich möglichst gütlich mit ihm zu einigen und halten das Ergebnis (wer wird Alleineigentümer des Hundes und wer bezahlt welchen Betrag) unbedingt schriftlich fest. Sollten Sie sich nicht darüber einigen können und er behält den Hund ein, müssten Sie Klage auf Herausgabe erheben. Das Gericht müsste dann zunächst die Rechtslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.